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(o)SContracten der Hoffjünger sollen von 5. zu 5. Jahren, auch, auff derGemeinden Erforderen, öffters beschworen werden, pag. 174.Contribuenten / so nicht jederzeit solvendo in der Zeit zur Zahlung an-zustrengen / wan bey selbigen die Executions-Mittelen obhanden /pag. 127.D Eclaration und Erlaͤuterungs⸗Recess, pag. 15.Descriptions-Edictum der Länderey / pag. 33.Directoria Repartitionis Subdivisionis und Heeb=Zettulen über einejede Ausschreibung, sie bestehen in Geld, Fourage, oder sonstigerNothdurfft, mithin deren Contingent seye groß oder klein, welcherGestalten einzurichten, pag. 57. 58. 59. 60. 61. 62. 63. 64. 65. 66. 67.68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 75. §. 2. 3. pag. 83. 86. 87. 90. 91. 92. 93.Diensten in denen Aembteren sollen ordentlich geschehen, keiner Privat-Genoß halber verschonet, und darüber bey denen Gerichteren, jedenDingstuhl, oder Kirspels eine richtige Verzeichnuß gehalten wer-den / pag. 50. §. 12.Dicta die Describirung der Länderey betreffend, pag. 33. 34. 35.36.37.38.39.Edicta die etwa unvermeidlich erforderliche Execution in Steur-We-sen und deren Kösten betreffend, pag. 118. 119. 120. 121. 122. 123.124. 126. 127. 128. 129. 130. 131. 132. 133. 134. 135. 136. 137. 138. 139.140. 141. 142.Eigenthuͤmbere der Gewinn- und Gewerb-gebender Guͤther sollen ineigener Persohn, wan die dabey interessirte Gemeinde solches inspecie erforderen würde, eben sowohl als der bauende Hoffjüngerden Eyd würcklichen auszuschweren schuldig seyn, fol. 3. §. 3. pag.39. §. 2. Pag. 173.Eigenthümber oder Pfächtere, so auff freyen oder Geistlichen aussetallen Anschlag seyenden Gründen wohnen, wan zum Nachtheil desgemeinen Manns extraordinarie Gewinn und Gewerb treiben,sonsten aber ratione personae nicht privilegirt, sollen wegen solcherHandlung auff Gewinn und Gewerb, jedoch ohne Nachtheil der so-thanen Gutheren anklebender Real-Freyheit, angeschlagen werden,pag. 100. §. 12.Eigenthümbere der Gewinn- und Gewerbegebenden Güther, wan sol-che fürterhin durch Hoffjüngere bauen lassen, solle keineswegs dievorherige Pfächtere in Qualität eines Hoffjüngers zu continuiren,und derselben Bestialien an sich zu behalten verstattet werden / pag. 175.Eigenthümbere der Gewinn- und Gewerb-gebender Gütheren sollenfür die Gewinn- und Gewerb-Steuren ihrer Halbwinneren nichtangesehen werden, pag. 176.Eigenthümbere oder Hoffjüngere der freyen Güther sollen gegen diealt herbrachte Freyheit in Bilertirung / Wachten / Diensten und son-stigen Personal-Lasten nicht beschwehrt werden / pag. 194. 195. 196.Eigen-Fff 2