(210)Wird jeder Obrister oder Commendant des Regiments oder dermarschirenden Mannschafft noch vor= oder wenigst bey dem Auffbrucheinen Officier voraus schicken, der einen ordentlichen von einem Ober-oder Kriegs= oder Begleitungs=Commissario gefertigten Entwurff dertaͤglich zu verpflegen erfordersamen Mund-Pferd-Portionen mitbring-die zwischen denen interessirten Ständen concertirte March- Routeerhebe, und so wohl wegen alltäglicher Bezahlung der Estappen, so injedem Nacht- oder Still-Lager zu befolgen, als zu Abstattung der sichvielleicht ereigenden Excessen Fürsten und Ständen eine annehmlicheVersicherung leiste, oder in deren Ermanglung Geißlen stellen.Auff eine in Natura zu verpflegen kommende Mund=Portion istdes Tags zwey Pfund Brod, ein Pfund Fleisch, und ein Maaß Bier,oder eine halbe Maaß Wein nach des Lands Option oder Gelegenheit /auff eine Pferds=Portion aber, sechs Pfund Haber und acht PfundHew nach dem Oestereichischen Gewicht zu verstehen, wie auch ein halbGebund Stroh abzureichen, niemand hingegen erlaubt, sondern viel-mehr unter willkührlicher Bestraffung ernstlich verbotten / an statt derNaturalien Geld zu geben oder anzunehmen, und wan das letztere sichvon Seithen der Militz ereignete, so wurde noch dabeneben die Resti-tution baar in dem erhobenem Werth beschehen müssen, gleich wie an-derer Seiths vor eine in Natura verpflegte Mund=Portion (biß mansich etwa eines anders verglichen) acht Kreutzer, und vor eine Pferds-Portion zehen Kreutzer Rheinisch, solches auch alltäglich dem Lifferungs-Stand baar bezahlt werden solle. Wie nunVorerwehnte Estappen-mäßige Verpflegung Niemanden andersanzuweisen und zu erfolgen stehet, als das hiebeygehende, auff das Fuß-Volck und die Reutherey eingerichte Schema individualiter andeutetalso hat einer, der zwey Chargen besitzet, selbe nur auff die höhere, folg-lich die Obristen, für die Rittmeister oder Haubtmanns-Portionen-nichts zu forderen, denen Generals-Staabs-Partheyen so in derglei-chen Zügen der Völcker sich mit- und bey befinden werden, gebühren dieEstappen nur auff so viel Mund=Portiones, als sie Brod=Portionen imFeld zu geniessen haben / und allein die Helffte ihrer Ordonanz-mäßigenPferd-Portionen, wie solch die von denen Ober- und Kriegs= oder auch Be-gleitungs-Commissarien ausfertigende Einwürffe klar anzeigen sollen;Wir wollen aber anforderist hierdurch denen commandirenden OfficierenErnstlich befohlen haben, aller Orthen ohne Ausnahm scharffe Or-dres, und genaue Kriegs-Disciplin zu halten / desgleichen nachtrücklich zuverbiethen, und selbsten beständig gnugsahme Obsicht zu tragen, damitüber die einem jeden angewiesene Estappen nichts gefordert, weniger er-presset werde, noch andere Excessen fürgehen mögen, gestalten im widri-gen auff einlangende Anzeige alsobalden remediiret, und wan es Geld,oder Gelds Werth betrifft, die Satisfaction in Instanti verschafft, dafern
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
210
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten