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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(209)Von Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm / rc.PNseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Demnach Ihro Kayserl. Majestät wegen De-roselben im Reich marschirender Kriegs-Völcker anliegendeMarsch-Ordnung einrichten, mithin solche an Uns so wohl als übrigedes Heil. Römischen Reichs Herren Churfürsten und Ständen gelangenlassen; Als unverhalten Wir euch solches mit dem gnädigsten Befelchhiebey, daß ihr sothane Ordnung Unseren Unterthanen behörend kundmachet, darauff bey sich begebenden Vorfallenheiten allerdings vest hal-tet, und solche keineswegs dagegen beschweren lasset, mithin den Er-folg anhero gehorsambst berichtet. Versehen Uns dessen also gnädist,und seynd euch zu Gnaden geneigt. Düsseldorff den 29. Decembris 1712.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.CARL &c.Marche-Ordnung / welche von Unseren jetzo in dieQuartier- und Postirung ziehende Käys. Trouppen im ObernRhein zu halten / und punctuel zu beobachten seyn wird / und zwarAt Unsere commandirende Generalität an diejenige respectiveReichs-Crays-Fürsten und Stände den Anmarsche UnsererVölcker, auch deren Anzahl mit Anzeig des Termini à quo, &ad quem, zeitlich zu notificiren / und den inoxium transitum Reichs-Constitutions-mäßig zu begehren, und hauptsächlich dahin anzutra-gen, daß die Route in gerader Linea ohne Umschweiff, und daß son-der Noth Niemand beschweret werde, eingerichtet, der Infanterieweiter als täglich zwey, und der Reutherey drey Meyl zu marschiren,nicht zugemuthet, dan nach vollführtem dreytägigen Marsche, dervierdte Tag zu rasten verstattet werde.Nach bemerckten Terminum à quo & ad quem bleibet zwar de-nen Reichs-Craysen, auch denen Fürsten und Ständen die Special-Route und tägliche Nacht-Lager, nebst übrigen Interessenten durchihre Länder und Gebiethe denen Reichs-Constitutionen gemäß einzu-richten überlassen, jedoch daß die mächtigere Stände hierinnen nichtnach Willkühr zu verfahren, noch einer dem anderen mit Beschwerungder Militz, und des unbilligen bedrangten Stands die Nacht- und Still-Lager zuzuschieben befügt, hingegen die Völcker sich der verglichenenund nach vorerwehnter Modalität eingerichten Route und darinnen be-stimbten Station- und Rast-Tägen allerdings zu bequemen, nicht weni-ger schuldig seyn sollen, nach Gelegenheit der Jahrs-Zeiten und Orthenauff Verlangen derjenigen Obrigkeit, wohin das Nacht-Lager zutrifft,entweder zu campiren, oder in die hierzu sonderlich bestimmende Häu-ser zusammen, oder auch bey denen Einwohneren sich vertheilt logirenzu lassen.3tio WirdEee