(211)Ses hingegen andere straffmäßige Delicta wären / der Delinquent von je-des Orths Obrigkeit angehalten dem Regiment, oder Compagnien / sodan (worunter er gehört) zu Handhab- und Ausübung der Gerechtig-keit ausgefolget, die Caution oder Geißlen aber nicht eher erlassen wer-den sollen, biß die vollständige Vergnügung anforderist wegen des erlit-tenen Schadens würcklich geleistet seyn wird; Im Fall sonstenDer Percipient den Estappen-Empfang nicht bescheinen / oder einExcedent das begangene Factum nicht gestehen solte / er auch nicht an-derst, als durch beschworne Attestata des Beleidigten oder eines jedenOrths Inwohner überwiesen werden könte / so ist in diesen beyden Fällenderley beschwornen Urkünden vollständiger Glauben beyzumessen / undWir verordnen hiemit gnädigst / daß sie vim plenariae probationis ha-ben sollen / mit dem weitheren Beysatz / wofern von Unseren eigenen Völ-ckeren entweder keine Caution oder Geißlen begehrt / oder von der jezu-weil mit wenigen Officieren marschirenden Mannschafft/ wie bey denenRecrouten sich öffters ereignet / nicht gegeben werden können / ein Excessgemacht würde, wie solchemnach ersterwehnt erfolgtem Beweiß von Un-serer Feld-Kriegs-Cassa abstatten, und so dan den Betrag dem com-mandirenden Officier nebst der zu thun habenden Verantwortung anseinem Sold abziehen lassen wollen, der seinen Regress nachmahlen anden Excellenten zu suchen wissen wird / wie Wir dan in allen derley Fäl-len von denen mitziehenden Obristen oder Commendanten der marschi-renden Regimentern und Trouppen alle Verantwort- und Gutma-chung der etwa künfftig verübt werdenden Unbefugnüssen mit derenvollständigen Bezahlung unnachläßlich forderen / auch exigiren lassenwerden, die sich so dan an deme, so sie begangen erhohlen mogen; Wirverfügen ferner gnädigst / daßAn Vorspann mehr nicht dan auff eine Compagnie zu Fuß höch-stens zwey Wägen, und für eine zu Pferd ein Wagen, jeder von 4. Pfer-den, oder so viel Ochsen zu begehren, es seye dan, daß die Anzahl derKrancken, oder die im Frühe-Jahr bey sich habende Montirung einmehreres ohnumbgänglich erforderte/ für jeden solcher Gestalt bespan-ten Wagen aber solle des Tags ein Gulden zwantzig Kreutzer bezahlt,und derley Wägen und Zug-Viehe nicht weiter als von einem Nacht-Lager zum andern mitgenohmen, auch die Anstalt zu derselben Ablö-sung zeitlich gemacht werden, damit die Völcker im widrigen auff der-ley Orths Kösten nicht so lange Zeit zu bleiben gemüßiget seyn mögen /biß die Vorspan herbeygeschaffet werden; Wan aberZum Transport der Artillerie, Proviants, oder Munition zu suc-curriren unvermeidtlich wäre, in solchem Fall wird man sich der Be-zahlung halber mit denen interessirten Ständen abfinden, und selbebaar leisten, jedoch daß denen dabey commandirten von der Soldatescadie Estappen in obigem Werth gegen gleich baldigen alltäglichen Ver-gütung abzureichen seynd. Wien den 28. Octob. 1712.Eee 2Estap-
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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211
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