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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(199)zugelegt, gefolgt werden solle, und daß es im übrigen bey Unser die-serthalb vorhin gethaner Verordnung allerdings verbleibe. Düssel-dorff den 22. Decembris 1660.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Daß von denen Scribenten der Steur=erhebenderBedienten und Receptoren keine Recessuszu ertheilen.Achdem Ihre Churfürstl. Durchl. zuverlässig unterthänigst be-richtet worden, Sie auch mißfällig vernohmen haben, daßvon denen mehristen Dero Steur= erhebenden Bedienten undReceptoren ihren Buchhälter- und Scribenten erlaubt und zugestan-den werde, daß durch dieselbe in denen das Steur-Wesen betreffendenMaterien nicht nur recessirt, sonderen auch denenselben inhærirt undKrafft gegeben werde, wordurch sich dan ergeben, daß zu IhrerChurfürstl. Durchleucht und des Steur-Wesens höchstem Nachtheil,auch Dero Unterthanen nicht geringem Beschwer, allerhand höchst-straffbahrliche Verwirrungen befördert werden, auch die daraus ent-stehende Verantwortungen / wie es an ein- und anderem Orth diewürckliche Erfahrnüß gegeben hat, auff ersagte Buchhälter und Scri-benten geschoben werden wollen, welche Entschuldigungen dan so we-niger von höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. angenohmen wer-den können, als ersagten Bedienten und Receptoren das Recessirender Scribenten niemahlen gnädigst erlaubt, viel weniger zugestan-den worden; Als befehlen mehr höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl.Derohiemit gnädigstund ernstlich, daß er seinen von Zeit zu Zeit adhibirenden Buchhäl-ter- und Scribenten all Recessiren unter deren Unterschrifft von Stundan zu inhibiren, auch künfftighin keineswegs ferner zuzustehen, mit-hin darauff so mehr beständig fest zu halten, als Ihre ChurfürstlicheDurchl. denselben auff jedesmahligen Contraventions-Fall / und we-gen jeden unter seiner oder dasigen dero Gerichts-Schreiberen eigen-händiger Unterschrifft nicht befindenden Recess, für eine unnachlässigeStraff von 10. Goldgld. auch für alle von ihren Buchhälteren undScribenten veranlassende Ungebühr ansehen, und selbige einbringenzu lassen gnädigst ernstlich entschlossen seyn. Düsseldorff den 13.Aprilis 1714.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.WasAaa 2