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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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(200)SWas bey vorfallenden March- und Remarchender Kriegs-Völcker zu beobachten seye.Achdem Ihre Churfürstl. Durchl. Zeit letztvorgewesenen Fran-tzösischen Kriegs unter anderen mit wahrgenohmen habendaß bey denen hieruntigen Dero Landen betroffenen March-und Remarchen der Kayserlicher auch hoher Alliirter Trouppen so-wohl, als Dero eigener Kriegs-Völcker Dero Unterthanen Bestesdardurch hauptsächlich verabsaumet, daß Dero Landen von allsolchenTrouppen öffters würcklich erreicht und bezogen, ohne daß ob derenAnmarche durch Dero auff den Grentzen befindlichen Beambten beyZeiten zuverlässige Nachricht eingezogen, und dasjenige, wordurchDero Landen Conservation und Unterthanen Bestes vermittels frü-hezeitiger und ordentlicher Uberlegung hätte befürdert werden können,beobachtet, auch so gar hiebey solch schlechte Vorsorg getragen worden,daß auff Dero gnädigstes Erforderen die beständige Nachricht specificenicht zu erhalten gewesen seye, aus was für Trouppen die vorgewe-sene Marchen bestanden haben, wohe selbige von einem Nachtlagerzum anderen unterbracht gewesen, und was von denenselben beymAbmarch unbezahlt blieben seye.1mo.Als sollen Land- oder sonstige zu den Marchen verordnete Com-missarien, forth Dero Beambten, sambt und sonders auff die Anzügder Kriegs-Völcker ins künfftig von Zeit zu Zeit mit mehrerem Fleißinvigiliren, denenselben bey Zeiten sich entgegen begeben;2do.Bey dem dabey commandirendem Officieren anmelden, überdie unter dessen Commando stehende Trouppen eine specificirlicheDesignation, woraus nicht nur die Nahmen der RegimenterenBattaillons und Escadrons, sonderen auch aus wie viel Compagnienein jedes Regiment, respective Battaillon und Escadron bestehenmöge, mit Benennung der Hauptleuthen oder Rittmeisteren, ein-Luforderen.3tio.Über die erforderliche March- Route behörend zu concertirenvon einem Nachtsläger zum anderen eine beständige und solche Ab-rede, wordurch Dero Land und Unterthanen mit keinem unnöthigenund übermässigen auch schädlichen Nachtslägeren heimbgesucht wer-den mögen / zu pflegen.

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