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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(198)unwidersprechlich mit beygetragen, oder darzu gehalten zu seyn, durchergangene Rechts-Erkentnüssen ausfündig gemacht worden, zu ver-stehen seyn; Als ist Unser gnädigster Befelch hiemit, daß ihr euch ge-genwärtiger gnädigster Declaration in so weith gemäß zu achten.Versehen Uns dessen also, und seynd euch in Gnaden gewogen. Düs-seldorff den 24. Decembris 1709.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp rc.Jebe Getreue; Uns ist des mehreren gehorsambst vorbrachtwas bey Uns von euch wegen derjenigen Halbwinnerenwelche nebst denen in Pfachtung ausser allem Anschlag befind-lichen freyen Gütteren, auch Steurbahren Ländereyen unterm Pflughaben, und sich dannoch solcher ohnerachtet in Verrichtung der denen-selben respectu der Steurbahrer Gütteren bey vorfallenden March-und Remarchen, forth sonstig Nachbahrlichen Lasten, mit obliegen-den Hand- und Spann-Diensten weigerlich bezeigen, unterm 26. Maiijüngst unterthänigst berichtend vorgestellet worden, euch solchemnachgnädigst befehlend, daß gleichwie von bemelten Halb-Leuthen a Pro-portion mit bauender Steurbahrer Morgen-Zahl in oberwehntenPræstationen die schuldige Concurrentz mit geleistet werden mußihr euch darnach also auch geziemend zu betragen, und gehörigen Zei-ten das Schuldige nach Nothdurfft zu bewürcken, auff daß dardurchdas gemeine Besten fürdersambst befürdert werden möge. Düssel-dorff den 25. Junii 1727.Daß denen Land=Schützen die Dienst=Freyheitlänger nicht zuzustehen.P. S.Achdem Uns auch bey gegenwärtigem Land-Tag Unsere ge-treue liebe Land-Stände Unsers Fürstenthumbs Gülich nebenanderen unterthänigst gebetten, daß den Land-Schützen dieDienst-Freyheit auffgekündiget werden mögte, und dan die Zeit,GOtt Lob! nunmehr friedlich, daß man ihrer nicht so offt zu gebrau-chen, so haben Wir ermelten Unseren Land-Ständen in solchem ih-rem unterthänigsten Suchen gnädigst gewillfahret, ebenmässig be-fehlend, daß ihr den Land-Schützen dieses bedeutet, und daß Wirdurch ihre Freyheit den anderen Unterthanen den Last nicht vermeh-ren können, und also ihnen solche Dienst-Freyheit auffkündigen lies-sen, mit dem Zusatz, daß wan besser Zuversicht zuwider man ihrerbey erheischender Nothdurfft zu bedienen, ihnen dasjenig was an Geldzuge⸗