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(197)würden, und Uns dahero unterthänigst gebetten, Wir als derLands-Fürst, gnädigst geruhen mögten, sothanes Beschwer alles Ern-stes abzustellen, und pœnaliter zu inhibiren, Wir auch allsolchervon vorberührter Unser Gülich- und Bergischer Ritterschafft bey Unseingelegter unterthänigster Bitt, umb so mehr gnädigst statt gebenhaben, als Wir nicht gemeynt seynd, dieselbe wider kundbahres al-tes Herkommen, und desfals zum öfftern ins Land ergangene Edicta,einiges Sinns beschweren zu lassen; Als befehlen Wir euch ein-fürallemahl hiemit gnädigst, daß ihr ins künfftig, bey Vermeydungeiner Straff von 25. Goldgld. die Pfächtere dergleichen freyer Höffenund Gütteren, wider ihre von Alters hergebrachte Freyheit mit eini-gen Dienstleistungen in natura, oder deren Erstattung / in Ansehungdes pfächtlichen Gewinn und Gewerbs, in Geld, forth Wachten,Kriegs-Bilettir- und Einquartirungen nicht beschweret, sonderendarinfals die von Alters darzu aus den Gemeinden / und sonst respe-ctive Dienstschuldige darzu anweiset. Düsseldorff den 31. Martii 1708.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein rc.Nseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Uns thut zwarn dasjenige annoch gnädigst erin-nerlich beywohnen, so Wir wegen deren freyer Gütterenund Höffen, und daß dieselbe mit keinen Diensten in natura, nochauch deren Pfächtere an statt deren mit einigen Geld-Anschlag, forthWachten, Kriegs-Bilettir- und Einquartirungen beschwert werdensolten / an euch unterm 31. Martii negstvorigen 1708. Jahrs gnädigstbefehlend ergehen lassen, indeme sich aber aus denen von Seithenverschiedener Bedienten vor und nach dahier eingelangten Berichterenergibt, daß obangeregte Eigenthümber- oder Pfächtere, ohnerachtetdessen, daß die Gemeinde sich in bekentlicher Possession befinde, sel-bige bey dergleichen extraordinari Fällen zu etwahiger Erleichterungderen mit denen übrigen Lasten bey gegenwärtigen Kriegs=Zeiten all-zu hart beschwerter gemeiner Contribuenten mit anzuschlagenund respective zu belegen, solche auch sich hierzu jederzeit willig be-zeigt, und darin ohne Widerrede concurrirt haben solten, dannochoberwehnte Verordnung nunmehro zu ihrem Vortheil gantz ohnbe-schränckt auszudeuten / und sich diesem extraordinari MilitarischemBeytrag würcklich zu entziehen unterstehen wollen, dahero Wir dangnädigst bewogen worden, mehrgemelte Unsere General-Verordnungdahin zu erleuteren, daß selbige nur auff diejenige freye Güttere, so durchRitterbürtige bewohnet / oder sonst nach dem Haupt-Recess durch Hoff-jüngere cultivirt werden, und von denen Personal-Lasten dem altenHerkommen gemäß befreyet gewesen, nicht aber auff diejenige Eigen-thümber und Pfächtere, welche in vorbesagten Lasten von Alters herAaaunwi⸗