(196)dem alten Herkommen zuwider nicht angeschlagen werden sollen, gnä-digst befohlen, dessen habt ihr gute Erinnerung, welche VerordnungWir hiehin nachmahlen wiederhohlen mit dem gnädigstem und ern-stein Befelch, daß ihr deren also ihres Inhalts nachsetzet, die freyeGütter mit keinen Diensten, oder an deren statt mit einiger Geld-Anlagen nicht beschweret, sonderen dieselbe bey Vermeydung einerStraff von 25. Gold-Gulden in ihrer Freyheit lasset. Versehen Unsdessen also, und seynd euch zu Gnaden geneigt. Düsseldorff den19. Decembris 1662.Nnd dan Unsere Gülich= und Bergische Land=Stände sich eineZeithero unterthänigst beklagt / daß deme zuwider obgemelteGeist-Adeliche Lehen- und freye Gütter, auch deren Pfächtere viel-fältig beschwert würden; Als ist Unser gnädigst- und ernstlicher Be-felch hiemit, daß ihr obeinverleibter Verordnung ihres Inhalts beyVermeydung der darin anbedröheter Straff gehorsambst nachlebetnicht weniger auch eueres euch gnädigst anvertrauten Ambts, Schef-fen, Vorsteher und Unterthanen zu gleichmässiger Gelebung anwei-set, und diese Unsere gnädigste Verordnung zu Jedermans Wissen-schafft von den Cantzlen publiciren lasset. Versehen Uns dessen alsound seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den 1. Martii 1678.Philipp Wilhelm.G. H. Steingens.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein ꝛc.Jebe Getreue; Nachdem bey jetzigem alhier gehaltenem Gü-lich- und Bergischen gemeinem Land-Tag Unsere getreueLand-Stände von der Ritterschafft, unter anderen auch un-terthänigst mit klagend zu erkennen geben, und anbey höchstens sichdarüber beschweret, daß, wider das altes Herkommen, auch diedesfals in specie angezogene unterm 6. Januarii 1651. 16. Junii 1653.9. Octobris 1654. 6. Decembris 1660. 10. Decembris 1662. 7. Maii1664. und 11. Martii 1665. successive in offenem Truck ausgangeneund wiederhohlte Lands-Fürstliche Edicten und Verordnungen (In-halts deren die Adeliche freye Höffen und Güttere mit keinen Dien-sten in natura, noch auch deren Pfächtere, an statt solcher Dienstenmit einigen Geld-Anschlagen, oder so genanten Dienst-Gelderen, desGewinn und Gewerbs halben, nicht beschwert, sonderen davon aller-dings frey gelassen werden sollen) dannoch einige Zeithero die Pfäch-tere allsolcher freyer Höffen und Gütteren von Unseren Unter-Beamb-ten, auch Kellneren und Rhentmeisteren, zu Præstirung der gemei-nen Diensten in natura würcklich und eigenmächtig angehalten, baldauch / an statt der Diensten in natura, mit Geld=Aufflagen beschweretwür⸗
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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196
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