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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(194)Zettulen mit Benennung desjenigen, so gebauet hat, der Platz unddessen Grösse, so gebauet worden, dessen Eigenthümbers, deme solchezugehörig gewesen, und des Quanti, so von der interessirter Ge-meinden abgetragen werden muß, bey einer Straff von 20. Goldgld.worfür Scheffen und Vorstehere loci anzusehen, nachgewiesen wer-den solle.Wie es mit denen freyen Gütteren / so biß daherin Diensten, Bilettirung, Wachten und sonstigen Personal-Lasten beygetragen haben, fernershin zu halten.Von GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / ꝛc.NNseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Nachdem Unser gnädigst geliebter Herr Vät-ter, Christmilden Andenckens, und Wir, wegen der Dienstenvon den Geist-Adlichen Lehen- und freyen Gütteren, auch deren Pfäch-teren verschiedene Verordnungen haben ergehen lassen, immassen die-selbe von Wort zu Wort hernach folgen:Von GOttes Gnaden Wolffgang Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein ꝛc.INseren gnädigsten Gruß zuvor :/:Liebe Getreue; Nachdem bey jüngst alhier gewährter Land-Tags=Versamblung Unser Gülich- und Bergischer Land-Ständen Uns durch jetztgemelte Unsere Land-Stände unterschiedlicheGravamina, Mißbräuch und Unordnungen, welche in beyden UnserenFürstenthumben Gülich- und Berg vorhin geklagt, und umb derenRemediirung unterthänigst gebetten worden; Als haben Wir nöthigbefunden, darüber gegenwärtige Unsere Verordnungen an euch undandere Unsere Gülich- und Bergische Beambten ergehen zu lassen, be-fehlen euch demnach hiemit gnädigst; und wollen, daß ihr ꝛc.Clausula concernens.Immassen ihr auch die Uns Lehen-rührige und andere freyeGütter, welche von Alters Dienst-frey gewesen, dabey künfftig ver-bleiben, und sie dawider nicht beschweren zu lassen, auch daran zuseyn, daß die Pfächtere der freyen Gütter, welche von Alters herrwegen ihres Gewinns und Gewerbs zu den Wachten und Dienstennicht gefordert worden, solcher ihrer Freyheit auch hinführo geniessen ꝛc.Finis. Wornach ihr euch und sonst Jederman zu richten. Geben zuDüsseldorff den 6. Jan. 1651.Von

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