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(193)Daß die im Lande befindliche Häuser im Standzu erhalten / und die verfallene hinwiederzu repariren.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz-Graff bey Rhein 2c.ENseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Demnach Uns von Unseren Gülich- und Ber-gischen Land-Ständen aus Räthen, Ritterschafft und Städtenauff dermahligen gemeinen Land-Tag unterthänigst beschwerend vor-bracht worden, was Gestalten in hieniedrigen Unser beyder Landen,die annoch hin und her stehende sonderbahr in denen Städten, durchbißheriges Kriegs-Ungemach, und sonst theur und kostbahren Zeiten,in Untergang gerathene Wohn-Behausungen, mehrentheils dardurchirreparirt und zerfallen bleiben / daß von denen Eigenthümberen /Theils aus Mangel der solchen Ends erforderter Reparations-Mit-telen, Theils aber auch geflissentlich, umb dardurch sich des allsolchenHäuseren auffliegenden Steur-Lasts zu entziehen / zur gäntzlicherRuin gebracht / und zu Garten aptiret werden; Wir aber zu Beybe-haltung Unseres des Lands-Fürsten sowohl, als auch dem gemeinenWesen hierunter versirenden Nutzens und Interesse höchstdienlich zuseyn erachten, daß die Vermögende, Mittels Bestimmung eines be-findenden Dingen nach zulänglichen Termini, zu allsolcher ihrer Häu-ser Reparation angehalten / denen Ohnvermögenden aber aufferlegtwerden solle, daß dafern dieselbe ihre baufällige Häuser in bestim-menden Termino nicht behörend repariren lassen würden / alsdandieselbe bey öffentlichem Kertzen-Kauff denenjenigen, so sich zu derenVerbesserung anerbiethen würden, verkauffet werden sollen; Als be-fehlen Wir euch hiemit gnädigst, daß ihr in dähigem euch gnädigstanvertrautem Ambt denen Eigenthümberen, welche dergleichen bau-fällige Häuser besitzen, obangeregter Massen zu deren gebührlicherReparation fürdersambst anhaltet / allenfals auch dieselbe ad hastambringet / und wie braͤuchlich dabey richtiges Prothocollum haltenlasset. Versehen Uns dessen also, und seynd euch zu Gnaden geneigt.Düsseldorff den 3. Junii 1714.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.SO etwa bekäntlichen alten Herkommens / daß die mit neuenGeheuchter und Wohnungen bebauende Steurbahre Platzenpflegen aus dem Anschlag gelassen, und diejenige Steur-Schuldigkeit und Lasten, so darab Jährlichs beygetragen worden,von des Orths Gemeinden übernohmen zu werden, lassen Ihre Chur-fürstliche Durchleucht es auch nur der Orthen bey allsolchem Herkom-men dergestalt bewenden, daß hierumb bey denen Jährlichen Heeb-Zet-