(192)Denen auffm platten Land befindlichen Scheffenund Vorsteheren solle keine Steurbahre Länderey frey ge-lassen, sonderen vielmehr einem jeden zum Jährlichen Gehalt achtRthlr. gut gethan, und dannoch von keinem aus ihnen bey vorfallen-den Wachten und Bilettirungs-Fällen einige Exemptiongenossen werden.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.NNseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Wir werden unterthänigst berichtet, und ver-nehmen es mit höchstem Mißfallen, was Gestalten an ver-schiedenen Oertheren in beyden hieniedrigen Unseren HertzogthumbenGülich- und Berg die Scheffen und Vorstehere auffm platten Land,an statt eines Jährlichen Gehalts eine sichere Morgen-Zahl Steur-bahrer Ländereyen in den Steuren ohne Unterscheid für sich frey hal-ten, gleichwie aber allsolchen so gefährlichen als schädlichen Mißbrauchlänger zu gestatten Wir keineswegs gemeynt seynd, sonderen gnädigstbewilli get haben, daß auff ermeltem platten Land alle Scheffen undVorstehere an statt dergleichen Steur-Freyheiten ins künfftig achtRthlr. zur Jährlicher Besoldung aus gemeinen respective Ambts-und Kirspels-Mittelen dergestalt geniessen sollen, daß sie hergegen inskünfftig solchen ihres Ambts wegen keine Freyheit von einiger Steur-bahrer Ländereyen fürters geniessen, auch alle und jede inner Ambtsmit gehen und stehen fürfallende gemeine Sachen vor obgemelte Be-soldung verrichten, und derentwegen für alle inwendige Vocationder Gemeinden zu Last keine Diæten in Rechnung zu bringen, bene-bens in denen sich begebenden Wacht- und Bilettirungs-Fällen sichkeiner Exemption anmassen, sonderen darinfalß anderen dasigen ge-meinen Benachbahrten gleich gehalten werden sollen; Als ohnverhal-ten es euch mit dem gnädigstem Befelch hiebey, daß ihr gegenwär-tige Unsere gnädigste Verordnung am negsten nach Empfahung die-ses folgenden Sonn- oder Feyrtag in der Kirchen von den Cantzlen zuJedermans Wissenschafft bekandt machet, diesemnegst für jedenAmbts-Scheffen und Vorsteheren solche acht Rthlr. an statt Jährli-chen Gehalts bey denen Steur-Umblagen der Matricul nach mit re-partiret, einbringet, und jeden Jährlichs Gegenschein richtig lieffe-ren lasset, hergegen aber mit allem Fleiß dahin sehet, auff daß wegenangeregter Steur-Freyheit sowohl als sonsten dieser Unser Verord-nung im geringsten nicht zugegen gehandelt werde. Versehen Unsdessen also, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den6. Aprilis 1696.An statt und von wegen höchstgemelter IhrerChurfürstl. Durchl. zu Pfaltz.Herman Fürst zu Heitersheimb.Daß
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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192
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