(191)angetragene Umblage bey einer Straff von 25. Goldgld. so wenig zu-zustehen, als auch selbige selbsten vorzunehmen, und allenfalß derLands-Fürstlicher Consensus erfolgen würde solchenfalß ist das er-forderliches Quantum bey ersterer darauff erscheinender Steur-Re-partition unter die Interessirte mit umbzulegen, von denen Steur-erhebenden Bedienten und Receptoren einzunehmen, bey der wegenJährlicher Entrichtung der Pensionen unterm 16. Martii 1714. be-schehener Reservation an die Creditoren gegen Einziehung der Ori-ginal-quittirter Obligation in Beyseyn der Debitoren ohne die ge-ringste Collusion und Geld-Abzwackungen (deren sich ein jeder beyeiner irremittirlicher Straff von 50. Goldgld. zu enthalten haben solle,auszuzahlen, an Stund vermittels zweyer Durchschnitten zu cassiren;und darmit den Ertrag bey der darauff einschlagender Steur-Rech-nung in Abgang zu bringen / Gestalt dan auch der interessirter Ge-meinden, damit derselben darab auff allen Fall constiren möge, we-gen beschehener Einziehung der Obligation, und deren Cassirungvon dem Receptoren ausführlicher Schein ohne Auffenthalt und For-derung einiger Gebühr mitgetheilt, und daran bey Vermeydung ob-gemelter Straff die geringste Weigerung nicht bezeigt werden solle.Wie es bey einer zum Besten der Personal-Lastengnädigst zugestandener Auffnahm und deren Zuruck-Erstattung zu halten.Ahe zum Besten der Personal-Lasten eine Auffnahm gnädigstvergünstiget, und sich zutragen würde, daß ein- und anderEinwohner und Halbwinner, so mit keiner eigenthümblicherLänderey in selbigem Orth versehen wäre, und durch diese Auffnahmseine Erleichterung mit erhalten, vor Zurück-Erstattung des Capita-lis ex loco emigriren, und sich anderwärts häußlich niederlassen wol-te/ darab wäre von der interessirter Gemeinden des Orths ObrigkeitNachricht zu ertheilen / und was von dem Ausweichendem in allsol-chem Capitali sowohl als Interesse beyzutragen verpflichtet wäre, frü-hezeitig des Ends anzumelden, daß selbige Obrigkeit allsolchen Er-trag vor Emigrirung des daran Pflichtigen ohnfehlbahr und allenfalßdurch zulängliche Mittelen einzutreiben, bey ersterer Steur-Umblagunter die interessirte Gemeinde mit Benennung obiger Umbständenso viel weniger mit dem Vorbehalt zu subdividiren, daß hingegendie gnädigst verstattende Zuruck-Erlegung des Capitalis und Interessedenen beerbten Interessirten zu Last fallen und kommen solleDenenYy 2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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191
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