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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(190)unterthänigst berichtet nicht allein, sonderen inzwischen auch denengemeinen Eingesessenen dergleichen Pactiones und Steur-Freyheits-Verleihung fürs künfftig bey gleichmässiger Straff von 25. Goldgld.inhibiret, solche Creditores aber sich hinführo mit Lands-FürstlichenInteresse ad fünff vom Hundert vergnügen zu lassen anweiset. Ver-sehen Uns dessen also, und seynd euch zu Gnaden geneigt. Düssel-dorff den 2. Junii 1704.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.Wnd weilen sich sonsten ergeben, daß an einigen Orthen, als vonStädt- und Dörfferen, von dergleichen Creditoren, welche inderen Bezircken Steurbahrlich begüttet und collectabel seynd /Capitalia auffgenohmen worden, daß diese gegen das mit der Gemeindeconveniirtes Interesse ihre daselbst gelegene Steurbahre Gütter gantzLaste frey brauchen und geniessen sollen, woraus dan entstanden, daßan Platz dessen ihnen Creditoren in Gefolg Obligationis stipulirten4. ad 5. pro Cento Interesse von denenselben 14. 15. und gar mehrereUsurarie genossen werden, auch ferners leicht erwachsen dörffte, daßdie auff solche Weiß von Dero Gemeinden frey gehaltene Ländereyüber kurtz oder lang der freyer Qualität sich anmassen, oder inRechts-Streit gezogen, und dahero incollectabel werden könten,welches aber weilen zu ohnleidlich- und schädlichen Præjuditz IhrerChurfürstl. Durchl. sowohl, als dergleichen Gemeinden gereichig,und darumb höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. dieses ferner zudulden gantz nicht gemeynt seynd, als sollen künfftighin dergleichenverderbliche Contractus cessiren, und Krafft dieses auffgehoben seyn,Gestalten einem jeden Creditoren fürdershin nach dem erlassenenPensions-Edicto die demselben gebührende Pensiones ausgesetzt undzahlt / hingegen die von ihnen ab solch gleicher Länderey schuldigeSteur-Schuld abgeführt werden solle.Wan ein würcklich creiirtes Capital abgelegtwerden wolte.Ahe ein und anderes Capital von denen interessirten Debitorenaus gemeinen Mittelen zurück erstattet werden wolte, solchenFals haben des Orths Beambte, auch Bürgermeister undRath von denen Interessirten hierumb beschehende Vorstellung / nachInhalt des Edicti vom 17. Martii 1708. mit allen Umbständen zuexaminiren, mithin ob die Zurück-Erstattung ohne Hemmung derlauffender Lands-Fürstlichen Schuldigkeit geschehen könne, zu erwe-gen, das eigentliche Befinden ausführlich anhero unterthänigst zu be-richten, und darüber Dero gnädigste Bewilligung einzuhohlen, oderanderwärte Deroselben gnädigst gefällige Verordnung abzuwarten,und ohne deren würckliche Gehabung denen Interessirten die dißfalßange-