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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
189
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Capin-

(189)Ohne Dero gnädigstem Vorwissen und würcklicheBewilligung solle kein fernere Auffnahm geschehen.Wnd gleichwie höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. gnädigstnicht zugeben können, daß ohne Dero gnädigstem Vorwissen,und würckliche Bewilligung die geringste fernere Auffnahm zuLast Dero Unterthanen zu veranlassen; Als werden sämbtliche DeroBeambte, forth jeden Orths Bürgermeister, Scheffen und Vorste-here, hiemit ernstlich gewarnet, daß sie und ein jeder von ihnen, sichdie nachtrückliche Vollentziehung dieser Dero in Ernst gemeinter In-tention beständighin bey einer Straff von 100. Goldgld. angelegenseyn zu lassen, oder gewärtig zu seyn, daß annebens diejenige, vonwelchen, diesem ohnerachtet, die geringste Obligation auffgerichtetund die Unterschrifft geschehen seyn wird, für die Auffnahms-Summsambt denen Pensionen in propriis ohne Regress gegen Dero Unter-thanen angesehen werden sollen.Wegen auffgenohmener Capitalien sollen keineSteurbahre Ländereyen frey gelassen werden.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz-Graff bey Rhein / rc.NNseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Uns ist mißfällig vorkommen, was Gestaltauff verschiedenen Oertheren in beyden Unseren hieniedrigenHertzogthumben Gülich und Berg denen Creditoren, welche der Ge-meinden gewisse Capital-Geld-Summen ausgeliehen haben, herge-gen von Scheffen, Vorsteheren und Eingesessenen allsolcher Gemein-den sichere Steur-Freyheiten von ihrer dahin Steurbahrer Erbschafftan Platz der Jährlicher Pension anmaßlich verstattet worden, undbißherozu auch damit continuiret seye; Gleichwie Wir aber als derLands-Fürst dergleichen Concessiones zur Steur-Freyheit keinemvon Unseren Unterthanen eigenmächtig zu ertheilen gestatten und gutheischen wollen; Als befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr hierüberalsbald genauere Erkündigung einziehet, dergleichen befindende, vonUnseren Unterthanen eigenmächtig den Creditoren verliehene Steur-Freyheiten alsoforth von Unsertwegen auffhebet, solche ohne UnserenLands-Fürstlichen gnädigsten Consens von den Steuren vermeintlicheximirte Gütter, wie sie auch immer Nahmen haben mögen, hin-wiederumb in vorigen alten Steur-Anschlag bringet, und in Fällen,wobey in Ansehung der genossener Steur-Freyheit gegen Lands übli-ches Interesse ein absonderlicher Excess sich ereignet, alsobald die Re-ductiones an Hand nehmet, und, wie es geschehen, mit Einschi-ckung des Prothocolls, inner denen negsten dreyen Monathen nachEmpfangung dieses, bey Vermeydung einer Straff von 25. Goldgld.unter⸗