(188)zu seyn behörend angewiesen seyn wird, validirt, vielweniger in Ausgabpassirt, und dannoch die Rechnungen, dem solchemnegst sich ergeben-dem Befinden nach, geschlossen werden sollen) ertheilt haben, Ge-stalt dan derselbe sich die schuldigste Befolgung dieser Dero wiederhohl-ter gnädigst ernsthaffter Verordnung so mehr gehorsambst angelegenseyn zu lassen wissen wird, auff daß mehr höchstgemelte Ihre Churfl.Durchleucht derselben im widrigen die würckliche und nachtrucklicheKrafft zu geben, entübriget bleiben mögen, und weilen von Deroselbenanbey wahrgenohmen wird, daß an ein- und anderem Orth gegen dendeutlichen Inhalt erstgemelter Verordnung vom 3. Aprilis 1713. we-gen erwehnter Pensionen absonderliche Repartitions-Actus vorgenoh-men, und folglich Dero ohne das sattsamb beschwerte Unterthanenmit Aufftringung unnöthiger Diæten belästiget werden; Als ist Derogleichmässiger fernerer gnädigster Befelch hiemit, daß gleichwienunmehro diejenige Capitalien (darab die Pensionen beyzuschlagenseynd) ihre Richtigkeit erhalten haben, folgsamb derenthalb keine fer-nere Bemühungen erfordert, und dahero durch deren Beysetzung dieSteur-Repartition- und deren Subdivisionen nicht Beschwer ge-macht, viel weniger derenthalb absonderliche Kösten Dero Untertha-nen auffzubürden seyn werden, also ist auch hierunter gedachter Ver-ordnung so mehr zu geleben, als Ihre Churfürstl. Durchl. die diesertehalb veranlassende weitere Kösten und Diæten zu approbiren, undselbige passiren zu lassen gnädigst nicht gemeint seynd. Düsseldorffden 19. Julii 1718.Ex speciali clementissima CommissioneSerenissimi Electoris.Welcher Gestalt die Pensionen ab denen Capita-lien beyzuschlagen.)Amit jederzeit constiren möge / ab welchen Capitalien eigent-lich die Pensionen beygeschlagen, auch für welche Jahren diesemit umbgesetzt worden seyen, so solle bey denen Subdivisions-Zettulen die Capitalien mit Benennung der Datorum, wan selbigeauffgenohmen, und derjeniger Nahmen von welchen die Geldere her-geschossen worden, wie auch die Jahren derenthalb die Pensionen bey-geschlagen werden, deutlich benent, und mehreren Inhalts des wegenEinrichtung der Subdivisions-Zettulen vorher befindlichen Formula-ris, umb deswillen angezogen werden, damit hernechst diesertwegenzwischen denen interessirten Theilen keine Verwirrung zu befahrenseyn möge.Ohne
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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188
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