Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
187
Einzelbild herunterladen
 

(187)Welcher Gestalt von Beambten die Lands-Pen-sionen zu bezahlen, oder was für Straff die Contra-venienten zu gewarten haben sollen.Emnach Ihre Churfürstl. Durchl. zu Deroselben sonderbahremMißfallen zuverlässigst unterthänigst berichtet worden / wasMassen wegen, an Seithen Dero Gülich- und BergischenSteur-Empfängeren retardirender Auszahlung deren, zu Behueffder Ambts-Stadt-Kirspels-Honn- und Dorffschaffts-CreditorenJährlichs repartirender Pensionen Dero Unterthanen / nebst ihrenEffecten in denen benachbahrten ausländischen Districten öffters zuzu ihrem höchstem Beschwer und Nachtheil des Commercii kostbahr-lich arrestirt / mithin denen übrigen Creditoren durch gleichmässigeVerenthaltung der in deren Behueff mit repartirter oder doch mitumbzulegen gewesener und durch Particular-Absichten nicht beyge-schlagener Pensionen gar grosse Kösten deme unerachtet verursachetwerden, daß von Deroselben hierumb durch Dero diesertwegen un-term 3. Aprilis und 5. Septembris 1713. so dan 16. Martii 1714. und4. Martii jüngst erlassene so ernstliche General-Verordnungen all nö-thige Lands-Fürstliche Vorsehung geschehen, bey deren Inhalt danauch höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. es fernershin nicht nurunveränderlich gnädigst bewenden lassen, sonderen auch annebensternstlich wollen, daß gleichwie Dieselbe dergleichen Inconvenientienmit allem Nachtruck abgeschafft gnädigst wissen wollen, allsolchenDero zu des allgemeinen Besten hauptsächlichst abzielenden gnädig-sten Edicten und Verordnungen unnachlässig und werckthätig nachge-trachtet werden solle, solchemnach dasigen Dero Steur-Empfängerenhiemit nach= und nachmahlen gnädigst und ernstlich befehlend, daß erzu deren gehorsambst- und nachtrucklichster Befolgung ab denen da-selbst befindlichen und Edict-mässig justificirten Capitalien / nebst derlauffender Pension zugleich eine alte biß zu Abtödtung der dißfalß be-findender liquider Ruckständen unter die Interessirte bey denen Jähr-lichen Haupt-Steur-Repartitionen ohnfehlbahr mit umblegen, de-ren Belauff denen ausländischen vor allem sowohl als einheimischenCreditoren uneingestelt in terminis stipulatis und zwarn mehr zuver-lässiger, dan biß hiehin verspührt worden, abführen und sich daranso weniger länger behinderen lassen solle, als höchstgemelte IhreChurfürstl. Durchl. im widrigen und bey einlangender allermindesterbefügter Klag denselben für den Dero Unterthanen durch ausländischeCreditoren zugefügten Schaden anzusehen, forth die darauff eige-nende Ahndung nach deutlichem Inhalt oberwehnter Dero General-Verfügungen an Hand zu nehmen nicht nur fest gnädigst resolvirtseyn, sonderen auch an Dero Rechen-Cammer die würckliche gnä-digste Verordnung (Krafft welcher auff ihnen Steur-Empfängerenbey seinen Rechnungen ehender keine Heeb- und Diæten-Geldere, biß dieobigem nach beyzuschlagen seyende Pensionen ihrer Orthen richtig zahltXX 2