(186)selben die mitrepartirte Pensionen schuldigst nicht eingetrieben, auchallen Falls zum Nachtheil der Interessenten anderwärtshin verwen-det, oder sonst bey denen Restanten in Ausgab gebracht werden mög-ten) die fernere gnädigste Verfügung gethan haben, daß von Rech-nungs-Commissarien uͤber die zufolg der Directorien Repartitionisund Subdivisions-Zettulen umbgelegt zu seyn befindliche Pensions-Gelder absonderliche Positiones formirt / selbige auff keine andereBescheinigung, wie solche auch seyn könte oder mögte, dan des Cre-ditoren Original-Quittung (in dessen Behueff die Umblag geschehen)in Ausgab passirt, auch der Rechner vor deren beschehener Beybrin-gung darfür, ohnerachtet der etwa einzubringen habender Restantenoder sonst vorbringender Umbständen jederzeit in propriis ohnfehlbahrangesehen werden solle; Als unverhalten mehr höchstgedachte IhreChurfürstl. Durchl. eszu behörlicher Nachricht hiemit gnädigst / und befehlen darauff dasigtzugleich ernstlich / daß er dieihme dermahlen mitrepartirte und ferner umblegende Pensionen rich-tig abzuführen, der Gebühr zu berechnen, und sich daran bey Ver-meydung obigen im widrigen abzuwarten habenden Erfolgs keines-wegs behinderen zu lassen. Düsseldorff den 16. Martii 1714.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.P. S.Leichwie auch Liebe Getreue in dem beym negst vorigen Jahrdahier gehaltenen gemeinen Land-Tag von gesambten Gülich-und Bergischen Land-Ständen aus Räthen/ Ritterschafftund Städten dieses Beschwer geführet worden, was Gestalten vonverschiedenen Steur=erhebenden Bedienten zu Behueff der Particular-Ambts-Dorff- und Honnschaffts-Creditoren mitrepartirende Pen-sionen nicht zu destinirten Behueff verwendet, sonderen unterm Vor-wand, daß die ausgeschriebene Land-Steuren den Vorzug hätten, inHanden gehalten werden; Also ist an euch der gnädigst und ernstlicherBefelch hiemit, daß ihr sothane mit Unserer gnädigster Bewilligungrepartirende, und von euch erhebende Pensiones künfftighin ermeltenParticular-Creditoren bey Vermeydung scharffen Einsehens abführensollet. Versehen Uns dessen also, und seynd euch mit Gnaden gewo-gen. Düsseldorff den 4. Martii 1718.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Welcher
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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186
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