(185)Daß ab denen justificirlichen Capitalien die In-teresse Jährlichs bey denen Steur=Umblagen mit zu repar-tiren / von denen Steur-erhebenden Bedienten und Receptorenselbst erhoben, auch auff allen Fall diese darfürangesehen werden sollen.Anhero wird pro Clausulâ concernenti wiederhohlet / diewegen der Neben-Collecten Fol. 55. befindliche Verordnungvom 3. Aprilis 1713.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor:1 Liebe Getreue; Nachdem bey gegenwärtigen gemeinen Land-Tag von sämbtlichen Gülich- und Bergischen Land-Ständen,aus Räthen, Ritterschafft und Städten, was Gestalt die von euchzu Behueff der Particular-Ambts-Dorff- und Honnschaffts-Credi-toren mitrepartirende Pensionen nicht zu destinirtem Behueff ver-wendet, sonderem unterm Vorwand, daß die ausgeschriebene Lands-Steuren den Vorzug hätten, von einem und anderen in Handen ge-halten werden, unterthänigst gravirt worden, und dan Uns sothanesBeschwer höchstmißfällig zu vernehmen vorkommen; Als ist an euchdarauff der gnädigst und ernstlicher Befelch hiemit, daß ihr sothanemit Unser gnaͤdigster Bewilligung repartirende Pensiones fürtershinzu keinem anderen als dem zu Befriedigung dergleichen Creditorumgewidmetem Entzweck bey Vermeydung ſcharffen Einſehens jederzeitverwenden sollet; Versehen Uns dessen also, und seynd euch zu Gna-den geneigt. Düsseldorff den 5. Septembris 1713.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchleucht rc.Hrer Churfürstl. Durchl. ist annoch erinnerlich / was Dieselbewegen Repartir- und Abführung der, ab denen zu Last DeroAembter, Stadt- und Kirspelen hieruntiger beyder Dero Her-tzogthumben Gülich und Berg befindlichen Capitalien, biß daher ruck-ständig zu seyn sich hervor gethaner und ins künfftig zu entrichtenseyender Pensionen an sämbtliche Dero Beambte sowohl, als auchBürgermeister und Rath in denen Städten und Freyheiten unterm3. Aprilis jüngst gnädigst befehlend ergehen lassen, und unterm 5. Se-ptembris negsthin ernstlich wiederhohlet haben; wie nun Höchstge-dachte Ihre Churfürstl. Durchl. es dabey nicht nur unveränderlichgnädigst bewenden lassen, sonderen auch zu möglichster Verhüttungder hierdurch bey ein- und anderem Berechneren gar leichtlich zu befah-ren seyender und darin bestehender schädlicher Erfolg (daß von denen-selben
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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185
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