(182)gemelte Ihre Churfürstl. Durchl. dahin gnädigst resolvirt und zwarenquo ad1mum.Daß diejenige Capitalia wobey publica necessitas belli wegenHessisch-Kayserlich-Frantzösisch- und anderer Kriegs-Exactionen procausa debendi allegirt wird, dergestalt passiren sollen, wofern dieZeit der Auffnahm auff obige tempora belli einschlagen, und darübersowohl, als wegen Richtigkeit des Capitalis der interessirter Gemein-den Attestation beybracht werde; quo ad2dum.Daß die Berechnung zwaren die Creditores in Zahlung derPensionen, wofern das Capitale, wie ad primum gemeldet, beschaf-fen, und solches von der Gemeinden nicht contradicirt werde, nichtauffhalten, doch von denen Empfängeren ein- als anderen Weg dieNachweisung des Capitalis, falß deren Erben annoch zu finden, vorjeden Orths Gerichts-Schreiberen und zweyen Scheffen, mit Zuzie-hung der Gemeinden, inner den negsten dreyen Monathen nach Em-pfahung dieses zu thun, und darab der Schluß mit einem förmlichenProthocollo zu hiesiger Ihrer Churfürstl. Durchl. geheimer Kriegs-Commission ad ratificandum unterthänigst einzuschicken seye, woheaber die post Annum 1685. creiirte Capitalia, dahe der EmpfangDero Vögt, Schultheiß oder Richteren per Capita gnädigst auffge-tragen worden, gedachten Empfängeren selbst angehen, oder darvonherrühren, solche sowohl als Pension anderster nicht passiren sollen,biß daran darab gebührende Rechnung und Nachweisung geschehenseye, wegen deren Capitalien aber, so besagte Empfängere nicht an-gehen, sonderen von anderen nach vorgemeltem Jahr 1685. hergelie-hen seynd / eine ausführliche Specification zugleich auszufertigen /und einzuschicken seye, Gestalt darnach in dem seines Orths zur Nach-weisung notirt werden solle.Ad 3tium.Daß solche für Unterhalt Geistlicher Persohnen fundirte Capi-talia dergestalt passiren sollen, wofern die Gemeinde dargegen nichtserhebliches einzuwenden, und von solcher Fundation Wissenschaffthabe.Ad 4tum.Darbey der Gemeinden von solchen erneuerten Obligationenund Cassirung der voriger wissig, auch derenthalb kein ferneres Be-schwer führeten, alsdan solche Capitalia zu passiren; Und letztlichAd 5 tum.Im Fall der Gemeinden agnitio debiti annoch erfolgte, oderdoch in deren Prothocollis oder gemeinen Schuld-Bücheren zur Ge-nüge zu finden, auch darab die Pensiones mehrmahlen vorhin zahltseynd, so dan die Creditores die Richtigkeit der Schuld, auch daßsolche nicht abgelegt, und die Verkommung der Original-Obliga-tionen aydlich behielten/ alsdan solche Capitalia zu passirenDiesem
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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182
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