(181)Feyrtäg in allen Pfarr-Kirchen publiciren lassen, daß mehrgemelteCreditores, sie seyen aus= oder einländisch / bey Verlust ihrer habenderForderungen / sowohl Capitalis als Pensionen obangezogene Copiasauthenticas obligationum & qualificationum, ante ultimam Martiinegstkünfftig, denenselben einliefferen sollen, demnegst daraus diegnädigst verlangende Tabellam auffs schleunigst / und ohne einigenZeit-Verlust, mit Zuziehung jedes Orths darzu best bequemer zweyerScheffen / also verfertigen / damit ein Orth und Frag mit denen an-deren nicht confundirt / sonderen jede Classis separirt werde / solcheTabellas aber mit allen einkommenden Requisitis und sonstigen Be-weißthumben auch executis debitè factarum publicationum, cumSpecificatione der ausgebliebener / welches alles an gehörige Orth hin-zulegen, obgemelte Dero Hoff-Cammer-Rathen Kylman gegen dessenRecepisse einliefferen, und gleich Höchstgemelte Ihre ChurfürstlicheDurchl. dieses alles auffs schleunigst bewerckstelliget und vollentzogenhaben wollen; Also haben mehrgemelte Dero Vögt, Gerichts-Schrei-ber, so dan Burgermeister und Rath, in denen Städt- und Freyhei-ten / diesem allem solcher Gestalt punctuellement nachzukommen / alslieb denselben Dero höchste Ungnad / wie auch eine Brücht von 50.Goldgld. worvor ein jeder / dafern er ante medium Aprilis negstkünff-tig diesem in allem kein Gnügen gehorsambst geleistet haben/ und da-mit würcklich einkommen seyn wird, eo ipso durch scharffeste Execu-tion angesehen werden solle, zu entgehen seyn mag. Signatum Düs-seldorff den 19. Januarii 1705.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Serenissimus Elector.Emnach Ihre Churfürstl. Durchl. Deroselben über sämbtlicherLands-Creditoren Capitalien nochmahlen unterthänigst habenreferiren lassen, und dan unter anderen dabey vorkommen:Imo.Daß verschiedene Capitalia ohne Lands=Fürstlichen Consens auffgenohmenDeren viele nicht berechnet / oder von denen Empfängeren nach-gewiesen.Daß deren einige ad pios usus & sustentationem der Geistli-cher Persohnen fundirt/ und deswegen als privilegirt gehalten wer-den wollen.Daß deren verschiedene auff neue Creditores gestelt seynd / so dannDaß bey Kriegs-Zeiten einige Obligationes verkommen / undalso die Schuld nicht justificirt werden können, als haben Höchst-gemelteUn
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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181
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