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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(180)Die zu Last der Städt= und Aembter auch darinsortirender Kirspelen, Honn- und Dorffschafftenbefindliche Capitalien betreffend.Serenissimus Elector.Hre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz haben sich zwarn die vonDero Gülich- und Bergischen Beambten zu Deroselben hiesi-gem geheimben Rath, zufolg der von daraus ergangenen Ge-neral-Verordnung nach und nach eingeschickte Specificationes, derauff einem jeden Ambt, Stadt und Kirspel hafftender gemeiner Ca-pitalien, und darab ruckständiger Pensionen gehorsambst vorbringenlassen; Alldieweilen aber aus sothanen Verzeichnüssen specifice nichtzu vernehmen gewesen, zu welchem Behueff ein jedes darin einbrach-tes Capitale eigentlich verwendet, ob darab Lands-Fürstlicher Con-sensus vorhanden, wer solches in Empfang genohmen, und welcherGestalt Hältere der Obligationen darzu qualificirt seyen, und danHochstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. ehe und bevorn Dieselbe derZahlung halber etwas beständiges zu verordnen gemeint, solche De-fectus annoch suppliret haben wollen, auch zu Untersuchung der diß-falß obhandener Documenten und Nachrichtungen Deroselben Gülich-und Bergischen geheimben Rath und Licent-Directoren Francken,so dan Hoff-Cammer-Rathen und Rechenmeisteren Kylman, gemes-sene gnädigste Commission ertheilt haben, zu deren beständiger Vol-lentziehung umbständlich zu wissen nöthig, in welchem Jahr, wieviel, in was für Müntz-Sort, und von weme die Capitalia verschos-sen, wer jetziger Pensions-Empfänger, wie und wan selbiger sichdarzu qualificirt habe, wie hoch solche zur Zeit mit Rthlr. per 80. Alb.verpensionirt werden / wie viel Interesse biß primam hujus darabruckständig, welcher Vogt, Burgermeister, Stadt-RhentmeisterScheffen und Vorsteher das Geld auffgenohmen, und deren Empfän-ger gewesen, ob nicht umbgelegt, wer und wo solches berechnet, undwohin verwendet worden, und dan, ob Dero gnädigster Consensusder Auffnahm halber, und was für einer Zeit, und in welchen Umb-ständen vorhanden seye, hierzu aber die Obligationes, Qualificatio-nes, so dan Extractus der Gerichts- und Gemeinden-Prothocollen undNachrichtungen, alle in Copia authentica einzuhohlen, und darausab jedem Kirspel, Dorff- oder Honnschafft eine Tabell, wie solcheshiebey geschlossenes Formulare præsentiret) einzurichten; Als ist analle Gülich- und Bergische Vögt, Gerichts-Schreibere, wie dan auchBürgermeister und Rath beyder Dero Fürstenthümber Gülich undBerg der gnädigst und ernstlicher Befelch hiemit, dieselbe nach An-laß der jüngsthin zu hiesigem Dero geheimben Rath eingelangter Spe-cificationen, dafern solche in sich richtig, und keine mehrere Credita,absonderlich wegen versetzter Gemeinden vorhanden, gleich nach Em-pfahung dieses auff drey negst nach einander folgende Sonn- undFeyr-