(179)cher Intention keineswegs zu beschweren, noch daß solches von anderengeschehe, zu gestatten, indessen aber über diejenige Gütter, so biß daherin denen Lands-Nothdurfften collectabel gewesen, und nunmehro zu-folg gegenwärtiger Dero gnädigster Verordnung von obgemeltemBeytrag der Steuren zu eximiren seynd, mit Benennung bißherigerPfächteren, und dermahliger deren Erb-Beständeren zuverlässigespecificirliche Designationen einzurichten / undunterschrieben, vermittels unterthänigsten Berichts zu hiesigemDero Kriegs- und Steur-Commissariat inner den ersten 14. Tagennach Erhaltung dieses hey Vermeydung einer Straff von 25. Goldgld.einzuschicken, auch darmit bey gleichmässiger Straff so bald ferners-hin dergleichen Erb-Bestand vor sich gehen werde, ohnfehlbahr zucontinuiren. Düsseldorff den 17. Junii 1711.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Hre Churfürstl. Durchl. erinneren sich desjenigen annoch gnä-digst, was Dieselbe wegen derjeniger Cameral-Gütteren,welche in Krafft beyden Dero Hoff-Cammer-Räthen Gesserund Kylman auffgetragen gewesener Commission in beständigenErb-Pfacht damahls würcklich ausgethan worden, und ferner inErb-Pfacht übernohmen werden mögten, unterm 17. Junii 1711.gnädigst verordnet, und daß die Erb-Beständere dergleichen Gütterensich des Haupt-Recessus zu bedienen haben, und so lang selbige sichsolchem bequemen würden, von allen so Real-als Personal-Lastenfrey seyn und bleiben solten; Wie aber Höchstgemelte Ihre Churfürstl.Durchl. Ihro über allsolchen Erb-Bestand und dessen Umbstände nä-her gehorsambst referiren lassen, und befunden haben, daß allsolcherCameral-Gütteren Erb-Beständere derselben vormahligen Jahr-Pfächteren fürs künfftig gleich gehalten, und dahero sothane Gütterein eben denselbigen Anschlag, worin selbige sich immediate vor demvorgangenem Erb-Bestand befunden haben, hinwieder gezogen, für-tershin auff solchen Fuß angeschlagen und gleicher Gestalt beständighin collectirt werden sollen; Als befehlen Höchstgemelte Ihre Chur-fürstliche Durchleuchthiemit gnädigst / daß gegenwärtigeDero nähere gnädigste Erklärung von denen Cantzlen in den Kirchenpubliciren zu lassen, und wie es geschehen mit Einschickung der Ori-ginal-Attestationen, mithin welcher Gestalt von ihnen bey dermahli-ger Steur-Repartition allsolche Güttere hinwieder zu vorigem An-schlag würcklich gebracht seyn mögen, inner den ersten dreyen Wochennach Erhaltung dieses bey einer Straff von 10. Goldgld. unterthänigstanhero zu berichten. Düsseldorff den 12. Augusti 1715.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchleucht rc.Tt2Die
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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179
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