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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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(178)Rath in denen Städt- und Freyheiten, zu hinkünfftiger möglichsterVorkommung dergleichen schädlicher Inconvenientien / die in jedemDistrict befindliche, dem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag unterge-bene Güttere mit ihren Fuhr und Mahl in duplo beschreiben, ab so-thaner Description eine gleichlautende sauber copiirte und behörendattestirte Abschrifft vermittels ihres unterthänigsten Berichts längestens inner den ersten dreyen Monathen zu hiesigem Dero Kriegs-und Steur-Commissariat ohnfehlbahr gelangen, und eine der-gleichen bey dasiger Registratur auffbehalten, und darmit von Zeitzu Zeit also continuiren lassen, damit dardurch auff jedesmahli-ges Erforderen die kostbahre Processus nicht nur gehoben, sonderenauch und hauptsächlich Dero darunter versirendes hohes Regale mitbeybehalten werden möge.Und dahe künfftig dergleichen Einbauungen zugestanden werdenmüsten, alsdan vorgemelte Describirung der Fuhr und Mahl ohn-fehlbahr zweyfachig mit Benennung des Jahr und Tags zu erneue-ren, eine bey der Ambts-Registratur auffzubehalten, und die anderebey derjeniger Steur-Rechnung, worin allsolches Gut des Gewinn-Anschlags halber zum erstenmahl in Ausgab gebracht wird, so mehrbeyzufügen, als bey deren Ermanglung derjeniger Ertrag, wormitder abgangener Halbwinner im letzteren Jahr auff die Gewinn- undGewerb-Steur angeschlagen worden, den Steur-erhebenden Be-dienten also lang zum Last zu continuiren, biß gegenwärtiger Erklä-rung ein völliges Gnügen geleistet seyn werde.Wie es mit dem Anschlag der Cameral-Gütterendes Erb=Bestands halber zu halten seye.DEmnach Ihre Churfürstl. Durchl. Dero in hieruntigen beydenDero Hertzogthumben Gülich und Berg biß hiehin in einemTemporal- oder sicherer Jahren-Pfacht ausverpfachtet gewe-sene Cameral-Gütter in einen stätigen Erb-Pfacht, zufolg der hier-umb Dero Hoff-Cammer-Räthen Gesser und Kylman gnädigst auff-getragener Commission, dergestalt auszuthun gnädigst resolvirt ha-ben, daß die Erb-Pfächtere wegen der in Erb-Pfacht würcklich über-kommener und ferner übernehmender dergleichen Gütter, von Steu-ren-Schatz-Personal- und Real-Lasten, wie solche jetzo seynd, oderins künfftig kommen mögten, (als viel die Jahr-Pfächtere dessen bißhiehin in ruhiger Possession gewesen seynd) führohin frey seyn undbleiben, wegen der Gewinn- und Gewerb-Steur, auch die würcklicheund künfftige Erb-Beständere sich des Haupt- und Declarations-Re-cessus, und dessen so darin denen Eigenthümberen zum Besten ver-ordnet worden, als lang sich selbige solchem gemäß betragen, zu be-dienen haben mögen; Als ist ander gnädigster Befelch hiemit, daß dergleichen Dero Erb-Be-ständere wider den Inhalt gegenwärtiger Dero gnädigst- und ernstli-cher