Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
177
Einzelbild herunterladen
 

(177)Anschlag unterworffener Gütter, für die von derselben Pfächterenverschuldete Gewinn- und Gewerb-Steur ansehen zu lassen, oder die-selbe zu obligiren, und die alte Pfächtere nach Verlauff deren Pfacht-Jahren solchen Ends wider ihren Willen auff denen Gütteren zube-lassen, gnädigst nicht gemeint seynd; Als ohnverhalten Wir es euchmit dem gnädigst und ernstlichen Befelch hiebey, daß ihr alle derglei-chen wider Unsere gnädigste Intention etwa eingeschlichene Miß-bräuche, wiederumb in vorigen Stand setzet, und künfftighin dieserUnser gnädigster Verordnung unter Straff scharffen Einsehens ihresallingen Inhalts nachlebet, auch wie ihr ein- so anderem nachkom-men / zu hiesiger Unserer geheimben Kriegs-Commission inner denersten 14. Tagen nach Empfahung dieses gehorsambst berichtet. Ver-sehen Uns dessen also und seynd euch zu Gnaden geneigt. Düsseledorff den 5. Septembris 1713Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Was bey denen dem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag untergebenen Gütteren ferner zu beobachten.NAchdem bißherige Erfahrnüß gegeben / es auch die annochhäuffig obschwebende Rechts-Streitigkeit anweisen, daß vor-mahls die Eigenthümbere der dem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag unterworffener Gütteren die darauff befundene Sohlstättevon Zeit zu Zeit in keinem Reparations-Stand erhalten haben, son-deren vielmehr dieselbe zu Grund gehen lassen, und daraus erfolgt,daß die Morgen-Zahl zu einem dem Eigenthümberen am bequemlich-sten gelegenem Ritter-Sitz gezogen, und eigenen Hoffjüngeren ei-nige Zeit über zum bauen überlassen worden seye, und dahe hernach-mahls allsolche Länderey entweder vollends oder zum Theil zu Befür-derung mehreren Nutzens oder sonst dabey geführten Absichts denenHalbwinneren unter dem Pflug ausgethan, und solchemnach durchDero Beambte, oder des Orths Gemeinde zu dem vormahligem An-schlag hinwieder wie billich gezogen werden wollen, ist gleich von denenEigenthümberen die Exception dahin eingewendet worden, daß es lau-there zum Ritter-Sitz gehörige und von allem Anschlag befreyte Lände-rey wäre, und dahe ein widriges behauptet werden wolte, das Contra-rium und Gegen-Spiel vor allem angewiesen werden müste, wordurchsich dan ergeben, daß die Gemeinden in schwere Processen gerathenund also lang darin auffgehalten, biß sie wegen von ihren Vor-Elternhierumb nicht erhaltener gnugsamber Nachricht und wegen Abgangsder zu Ausführung ihres annoch etwa gehabten Beweisses erfordertergrosser Kösten zu succumbiren, oder sich doch aus jetzt erwehntenUmbständen des Gerechtsambs zu begeben, gezwungen worden seynd,und weilen sich ein gleichmässiges in denen Fällen, da dergleichen Län-derey aus denen Ritter-Sitzen hat erkaufft werden wollen, practicirtworden, so sollen jedes Orths Beambten, forth Bürgermeister undRath