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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
176
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(176)mit Zuziehung der Scheffen und Vorsteheren willig zu machen, undhierdurch derselben Gütter hinwiederumb in den Gewinn- und Ge-werbs-Anschlag zu Sublevirung des gemeinen Contribuenten zu brin-gen seyen, gestalten die etwa von denenselben hierauff erhaltende Er-klährung, nach Vernehmung gemelter Scheffen und Vorsteher, zufernerer gnädigster Verordnung anhero gehorsambst zu berichten.Düsseldorff den 18. Septembris 1711.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Daß die Contracten der Hoffjüngere anheroeinzusenden.An haben zwarn Ihre Churfürstl. Durchl. biß hiehin conni-virend gnädigst zugesehen, daß von Dero Beambten wegenAbnehmung des Hoffjüngeren Ayds und übriger darzu erfor-derlicher Requisiten in denen Aembteren die Nothdurfft hat beobach-tet werden mögen; Aldieweilen aber auch Dieselbe über die sich fernerhervorthuende Hoffjüngere, und welcher Gestalt dieselbe angenohmenseyn mögen, gleichfals zuverlässige Nachricht haben wollen, als sol-len ins künfftige alle beschwohrene Contracten und hierumb abgehal-tene Prothocolla unter Hand des Orths Gerichts-Schreiberen, zuhiesigem Dero Kriegs- und Steur-Commissariat durch ersagte Be-ambte bey einer Straff von 25. Goldgld. gleich nach beschehenem Actueingesandt werden.Die Eigenthümbere der Gewinn- und Gewerb-gebender Gütteren sollen für die Gewinn- und Gewerb-Steuren ihrer Halbwinneren nicht angesehen werden.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.Nseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Demnach bey jetzigem gemeinen Land-Tagvon gesambten Gülich- und Bergischen Land-Ständen, ausRäthen, Ritterschafft und Städten, unter andern auch dieses Be-schwer geführet worden, was Gestalten an verschiedenen OertherenUnsere Vögte für Gewinn- und Gewerb-Steuren des Halbwinnerendem Eigenthümberen seine eigene Pfacht in Zuschlag legen, und fürdie Schuld des Pfächteren verkauffen, auch gar den Eigenthümberenzwingen, daß nach Verlauff der Pfacht-Jahren, wan derselb den al-ten Pfächteren ab- und einen anderen anzusetzen gemeint ist, den al-ten wegen seiner Privat-Schuldigkeiten auffm Hoff belassen solle;Wir aber die Eigenthümber der freyer dem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag