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(175)Gewinn und Verlust, durch eigene Pferd und Leuthe geführet werde,ohnaussetzlich eingefolget wissen, mithin keinen anderen hierinfalß be-würckenden Conventionen, worinnen auch eins von diesen in jetzt ge-meltem Haupt-Recess einheischten Haupt-Requisitis abgehet, dieGewinn- und Gewerbs-Freyheit zuzustehen gnädigst gemeint seynd,alsoforth zu hiesigem Kriegs- und Steur-Commissariat Pflicht-mässigunterthänigst berichten sollen; Inmassen Höchstbesagte Ihre Churfl.Durchl. pro secundo ferner gnädigst wollen, daß zukünfftiger Be-vorkommung der hierunter der bißheriger Erfahrnüß nach sich vielfäl-tig geäusserter Unterschleiff und Collusionen führohin keinen Eigen-thümberen, welcher dergleichen Gütter durch Hoffjüngere fürtershinbauen zu lassen, und hierdurch solche dem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag zu entziehen Vorhabens ist, auff solchen Gütteren die vor-herige Pfächtere in Qualitate eines Hoffjüngeren zu continuirenund derselben Pferd, forth übrige Bestialien an sich zu behalten, ver-stattet werden solle. Damit auch pro tertio die Eigenthümbere derbiß herzu durch Pfächtere gebauet, auch im Gewinn- und Gewerbs-Anschlag verbliebener Gütter sich des Haupt-Recess mittels Bestel-lung dergleicher Hoffjünger auff sothanen Gütteren zu gebrauchen,und hierdurch solche von gemelter Gewinn- und Gewerbs-Steuren zuhöchstem Nachtheil der übriger gemeiner Unterthanen zu befreyen,desto minderer Anlaß nehmen, diejenige auch, welche biß dahin sichder Hoffjüngeren auff obermelten Gütteren zu bedienen, umb des-willen, daß durch derselben ehemahliger Halbwinneren hohen Ge-winn- und Gewerbs-Anschlag ihnen der Genoß dieser, wiewohlen ansich von gemeinen Steuren freyen, jedoch dafern solche durch Pfäch-tere cultiviret würden, dem personalen Gewinn- und Gewerbs-An-schlag unterworffene Gütter fast völlig inutil gemacht worden / gleich-samb genöthiget gewesen, allsolche Hoffjüngere wiederumb abzustel-len und Pfächtere anzunehmen bewogen, mithin also durch den vondiesen solchenfals abstattenden Gewinn- und Gewerbs-Beytrag desgemeinen Contribuenten Last einigen Sinns erleichtert werden mögeals habendarauff zu sehen, daß jetzt gemelte Pfächtere künfftighin bey denenAmbts-Repartitionen mit einem mässigen jedoch auch dem Gewinnund Gewerb, forth sonst dem gnädigst verordneten Anschlags-Fußproportionirten Familien-Tax belegt, und dieselbe desfalß ohnge-bührlich nicht beschweret werden, in alle Wege aber, daß hieraussenan richtiger Beybringung der unumbgänglicher Ambts-Erfordernüßkein Abgang entstehen möge, zu besorgen, auch allen Fleisses zu ver-suchen, ob nicht die Eigenthümbere, welche ihre Güttere durch Hoff-jüngere cultiviren zu lassen, dadurch daß derselben ehemahlige Halb-winnere auff den zweyten, dritten und vierten Morgen, oder sonstenauff ein grösseres im Hundert-Zettul angeschlagen, und dahero fastder gantze Pfacht absorbiret worden, veranlasset gewesen, oder an-noch seyn mögten, zu Abstellung sothaner Hoffjunger, dafern derGewinn- und Gewerbs-Beytrag auff ein mässiges verringert würde,mitSs2