(174)daß der Hoffjünger in der That fast einem Pfächteren gleich, jedochvon denen solchenfals verschuldeten Gewinn- und Gewerbs-Steurenzu mehrerem Last Dero bey dermahligen leydigen Kriegs-Zeiten ohnedem hart beschwerter gemeiner Contribuenten, einen wie den ande-ren Weg frey gehalten werden, eigennützig veränderen; Und dan zuVerhüttung dergleicher unzulässiger Verschläg in erwehntem Haupt-Recess austrücklich mit versehen ist, daß die Proprietarii und die vondenenselben auff ihren Gütteren bestelte Leuth den dabey vorgeschriebe-nen Ayd auff jedes Erforderen auszuschwehren gehalten seyn sollen; Alsverordnen Höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. pro primo hiemit gnä-digst, daß sothane Eigenthümbere den mit besagten von ihnen auffgenoh-menen Hoffjüngeren errichteten Primordial-Contract, oder dafern etwaderentwegen kein schrifftlicher Contract veranlasset, und biß dahin zuhiesigem Kriegs-Commissariat nicht eingeschickt seyn solte, die des-fals beyderseiths beliebte Conditiones bey negst bevorstehender Ambts-Repartition denen Beambten vorbringen, und respective ediren,diese darüber jeden Orths Scheffen, Vorstehere und Meist-Beerbtein ihren etwa dabey habenden Erinnerungen vernehmen, und daheselbige darwider nichts sonderbahr erhebliches einzuwenden hättenbemelte Scheffen, Vorstehere und Meist-Beerbte solches auch verlan-gen würden, den Eigenthümberen nicht weniger auch den von dem-selben auff seinem Guth angeordneten Hoffjüngeren als viel deren inJahrs-Zeit bey hiesigem Kriegs- und Steur-Commissariat sich nichtqualificirt, den Ayd dahin, daß die also edirende Contracten und re-spective Conditionen biß herzu beyderseiths ohnabbrüchig und ohnedie mindeste Veränderung denen im Haupt-Recess enthaltenen Re-quisitis gemäß gehalten worden, und annoch würcklich gehalten wer-den, in Gegenwart der interessirter Scheffen und Vorsteheren beyVerlust der geniessender Gewinn- und Gewerbs-Anschlags-Freyheitauszuschwehren, und respectivè zu wiederhohlen, nachtrücklich undohne einiges Einsehen anweisen, mithin diesen Ayd auff solchen Fußvon fünff zu fünff Jahren bey der Ambts-Umblagen mit Exten-sion auff die inzwischen verflossene Zeit, auch dahe einiger Verdachteiner Collusion obhanden seyn solte, auff der interessirter Gemein-den Erforderen öffters bey deren Ambts-Umblagen jedoch gantz ohn-entgeltlich von denen Eigenthümberen und Hoffjüngeren erneuerenund den Erfolg dem Prothocollo Repartitionis jedesmahlen gezie-mend eintragen lassen, so dan, daß die also beschwehrende Contractenund Conditionen richtig und ohngeändert von beyden Theilen beobach-tet werden, fleissige Obsicht nehmen, desfalß öffters im Jahr sonder-bahr aber bey denen vermittels Convocation jeden Orths Eingesesse-nen haltenden Herren-Gedinger genaue Erkundigung einzuziehen,und die etwa hierunter in Erfahr bringende dem Haupt-Recess zu-wider gehende Contraventionen und Mißhandlungen, bevorab Höchst-gemelte Ihre Churfürstl. Durchl. die in gemeltem Haupt-Recess hier-unter deutlich ausgetruckte Bedingnüssen, daß nemblich der Acker-Bau in sothanen Gütteren auff der Proprietarien Kösten / Verlag /Gewinn
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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174
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