(173)Wan auff denenjenigen Gütheren / welche demGewinn- und Gewerbs-Anschlag untergeben, die Halbwin-nere abgestelt, und an deren Platz Hoffjüngere angeordnet werdenwollen, wie es darmit zu halten.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.Jebe Getreue; Nachdem Uns verschiedentlich vorkommen, wiedaß von denen Eigenthümberen und Besitzeren deren Frey-Ade-licher Gütheren, welche durch Hoffjüngere, eigene Leuthe undPferde dem Ansehen nach selbige bauen und beobachten lassen, undhergegen sich des Haupt-Recessus bedienen, und Inhalts dessen vondenen, sonsten denen Pfächteren obliegenden Gewinn- und Gewerb-Steuren sich befreyen wollen, sothaner Haupt-Recess dahin inZweiffel anmaßlich gestellet werden wolle, ob allsolche Gewinn- undGewerbs-Freyheit von der Zeit, daß die in gemeltem Haupt-Recesserforderliche gewissen Ayds Ausschwehrung durch die dabey interessirteGemeinde erst gesonnen, oder aber erstens von der Zeit, daß solcherAyd von dem Eigenthümber sowohl als dem Hoffjünger in Gegen-wart des Orths interessirter Scheffen und Vorsteheren würcklich aus-geschwohren worden, ihren Anfang nehmen solte, und dan mehrge-dachter Haupt-Recess in diesem Punct nicht anderster verstanden nochinterpretirt werden mag, als daß die Exemption und Freyheit vonsolchen Gewinn- und Gewerbs-Steuren erstlich à die præstiti jura-menti den Anfang nehme, und zwarn mit der Anerinnerung, daßder Eigenthümber selbst und in eigener Persohn, wofern die dabeyinteressirte Gemeind solches in specie erforderen würde, den Aydeben sowohl als der bauender Hoffjünger, in Gegenwart des OrthsScheffen und Vorsteheren, würcklich auszuschwehren schuldig ist;Als unverhalten es euch mit dem gnädigsten Befelch hiebey, daß ihrgegenwärtige Unsere gnädigste Lands-Fürstliche Declaration der be-ständiger Observantz halber zu Jedermans Wissenschafft und Nach-richt nach Empfahung dieses folgenden Sonn= und Feyrtag in derKirchen von der Cantzel bekandt machen, auch ihr für euch selbst dar-auff fest und unverbrüchig halten lasset. Düsseldorff den 3. Dec. 1703.NAchdem bey Ihrer Churfürstl. Durchl. mehrmahlen kläglichangebracht worden, welcher Gestalt verschiedene Eigenthum-bere, so ihre freye Güther zu Entgehung des Gewinn- undGewerbs-Anschlags durch Hoffjüngere cultiviren lassen, mithin diesolchen Ends im Haupt-Receis erforderte Solennia anfänglich behö-rend abgelegt haben, folgends von denen derenthalb mit denen vonihnen ausgesehenen Hoffjüngeren verglichen- und beschwohrnen respe-ctive Contract und Conditionen abweichen, und solche der GestaltS 6daß
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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173
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