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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
172
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(172)Daß alle Memorialien und Instantien von Sup-plicanten entweder eigenhändig unterschrieben / oder mitbehörlichen Vollmachten belegt seyn sollen.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Nachdem Wir zu Verhüttung der hieruntereingeschlichener Mißbräuch und Unterschleiff gnädigst resolvi-ret haben und wollen, daß führohin keine unterm Nahmen sämbtli-cher Gemeinden gestelte Memorialien ohne einiger mit gnugsamberVollmacht versehener Particular-Persohnen eigenhändiger Unter-schrifft angenohmen, viel weniger darauff einige Resolutiones er-theilet, so dan auff die Rubric eines jeden Memorialis dessen Sub-stanrial-Inhalt kürtzlich bemercket werden solle; Als habt ihr gegen-wärtige Unsere gnädigste Intention dasigen euch gnädigst anvertrau-ten Ambts Eingesessenen zu Jedermans Wissenschafft behörend bekentzu machen, mithin eueres Orths bey dasigen Gerichteren und Ambts-Verhöreren hierauff ohnabbrüchig fest zu halten. Versehen Unsdessen also, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den19. Junii 1717.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor :/:Liebe Getreue; Ihr erinnert euch annoch unterthänigst wasWir euch deren ad Manus sowohl als bey hiesigen Unseren Di-casterijs übergebenden Memorialien halber unterm 19. Junii jüngst-hin gnädigst anbefohlen haben, daß keine unterm Nahmen sämbtlicherGemeinden gestelte Memorialien, ohne einiger mit gnugsamber Voll-macht versehener Particular-Persohnen eigenhändiger Unterschrifftangenohmen, viel weniger darauff einige Resolutiones ertheilt, sodan auff die Rubriquen eines jeden Memorialis dessen Substantial-Inhalt kürtzlich bemerckt werden solle. Nachdeme Wir nun nicht ohnesonderbahres Mißvergnügen wahrgenohmen haben, daß sothaner aus-gangener gnädigster Verordnung die geziemende Folge nicht geleistetwerde, Unserer gnädigster Will und Befelch aber ist, daß solcher ge-horsambst gelebet, annebens die in Justitz-Sachen übergebene Memo-rialien / von einem Immatriculirtem Advocato und Procuratoren zu-gleich mit unterschrieben, im widrigen aber dergleichen Memorialienallerdings verworffen werden, und darauff keine Expedition erfolgensolle; Als ist an euch Unser nochmahliger und ernstlicher Befelch hie-mit, daß ihr gegenwärtige Unsere gnädigste Verordnung zu Jeder-mans Wissenschafft von den Cantzelen behörend verkünden lasset. Ver-sehen Uns dessen also, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düssel-dorff den 27. Novembris 1717.Wan