(170)sub uno aut alio titulo umbgelegt und collectirt wird, durch DeroSteur-erhebende Bediente und Receptoren nachgewiesen werdensolle, als seynd auch über obgemelte etwa in natura ausschreibendeFourage-Commiss- und dergleichen Nothdurfften obverordneter Mas-sen die Subdivisions-Zettulen in triplo auszufertigen, und daße dar-über von denen Steur-erhebenden Bedienten und Receptoren derEmpfang per Capita füglich nicht geführt werden könte, alsdanseynd dieweniger nicht von denenselben die darauff durch zeitlicheFourage- und Commiss-Commissarien oder sonst bestelte Haubt-Em-pfängere erfolgende Assignationen in Originalibus einzuziehen, àProportion hingegen auff die Kirspelen, Dorff- und Honnschafften(welches aber bey denen Geld-Aussatzungen die auch allergeringsteConsequentz nicht haben soll) zu assigniren, dahero denen hierzu hinund wieder von ersagten Unter-Beambten anordneten Unter-Em-pfängeren ein specificirlicher denen Subdivisions-Zettulen allerdingsconform zu seyn bescheinigter Extractus dessen, was von selbigen ein-zutreiben seye, zuzustellen, daß die Erhebung ohne den allerminde-sten Beyschlag geschehen, auch der Contribuent (welchen in seinQuittungs-Buch die Schuldigkeit sambt der Morgen-Zahl wieFolio 112. vorher verordnet, von Bedienten einzutragen ist) quit-tirt werde, zu invigiliren, und hiebey so mehr beständige Auffsichtzu führen, auch nach vollends beschehener Liefferung die Original-Heeb-Büchere von denen Unter-Empfängeren bey Zeiten hinwiedereinzuziehen, als darmit von ihnen Unter-Beambten auch Bürger-meister, fort Scheffen und Vorsteheren, in Städt- und Freyheiten,darüber gleich dem Geld-Ertrag behörliche Nachweisung geschehensolle.Wie es mit Auffbietung der Schützen und Be-zahlung deren Officieren bey Abschickung der Steur-Gelderen zu halten.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Nachdem Wir eine Zeithero zu Unserem höch-sten Mißvergnügen ungnädigst wahrgenohmen haben, wasGestalten von Unseren Steur-erhebenden Bedienten und Receptorenzum höchsten Beschwer der Aembter und Unserer lieben Unterthanen,wegen Convoyr- und Begleitung der Steur- und sonstigen Lands-Fürstlichen Gelderen) an Führer und Schützen zahlten Lohns halbermerckliche Summ bey denen Steur-Rechnungen in Ausgab beyge-bracht werden; Gleichwie Wir aber diesem Beschwer länger zuzuse-hen gnädigst nicht gemeint seynd, sonderen vielmehr gnädigst verord-net haben und wollen, daß führohin zu etwa nöthiger Begleitung ob-gemelter Gelderen Führer und Schützen, und zwarn diese letztere al-terna-
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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170
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