a vid.
(169)was Zeit dermahligen Bürgermeister und Receptoren sowohl vermit-tels förmlich ausgefertigter Subdivisions-Zettulen / als durch un-förmliche bey dortiger Registratur nicht obhandene Repartitionenunter die ein- und auswendige Bürgerschafft unterm Nahmen, wieselbiges auch seyn könne, privativè umbgelegt, durch ihnenoder auff dessenConnivirung durch andere erhoben worden, in eine specificirliche vonJahr zu Jahr unterschiedene Designation zu bringen, selbige solchem-nach von sämbtlichen Scheffen und Gerichts-Schreiberen unterschrei-ben, und vermittels eueres unterthänigsten Berichts zu offtgedachtenCommissariat der weitherer behöriger Verfügung halber inner denersten 6. Wochen ohnfehlbar gelangen zu lassen. Versehen Uns dessenalso, und seynd euch zu Gnaden geneigt. Düsseldorff den 31. Maii 1714.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.Formular allsolch=gerichtlichen mit gewöhnlichenInsiegel bekräfftigten und jeden Jahrs Rechnungbeyzufügen seyenden Scheins.Aß fürs Jahr 17 in 17 in hiesigen Ambt N. N. über dieunter des MonathsJahrsbeschehene9 Lands-Fürstliche Ausschreibung geschlossene und sich zusammenAlb. Hlr. betragende Steur-RepartitionRthlr.auff behörend ausgefertigte so wenig als unförmliche Subdivisions-Zettulen das geringste ferner nicht umbgelegt auch in denen KirspelenHonn- und Dorffschafften keine Collecten, wie auch selbige seyn mö-gen, durch hiesigen Vogten N. N. so wenig, als die Unterthanen ge-schehen seyen, solches bescheinigen wir unterschriebene sämbtliche Schef-fen und Gerichts-Schreiber hiemit Pflicht-mässig. SignatumDahe aber in ein- oder anderem Orth über die Steur-Umblagobgemelt, ein fernerer Aussatz vorgenohmen seyn solte, solchenfalswäre selbiger in obgemeltem Attestato ohne einig Einsehen bey unaus-bleiblicher schwehrer Verantwortung, und unnachlässiger Straff von25. Goldgld. wofür ein jeder der Attestanten angesehen werden solle,mit Anziehung aller Umbständen und der Summen zu benennen.Wie es mit Nachweisung der etwa erfolgenderCommiss-Fourage und dergleichen Ausschreibungen, welchebiß zur Haupt-Repartition nicht ausgestelt werden können /führohin zu halten.Md weilen obigem nach höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl.gnädigst ernstlich wollen, daß all dasjenige, was unter DeroUnterthanen mit Vorwissen der Steur-hebenden Bedienten