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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
168
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(168)Subdivisions-Zettulen das geringste ferner nicht / es habe Nahmenwie es immer wolle, in der Stadt oder dem Ambt das Jahr durchumbgelegt und collectirt worden seye, zu Bewehrung des Empfangsbeygebracht, und solchemnach sothane Rechnungen hieselbst zum förmb-lichen Schluß bald möglichst befordert werden sollen; Nachdem Wiraber auch gnädigst verordnet haben, und wollen, daß jede Stadt undAmbt über die eigentliche Beschaffenheit der obigem nach dahier ab-gethaner Rechnungen umbständliche Nachricht haben, mithin daheresolche durch die Computanten dero Beambten in gleichlautenden Ab-schrifft unter Hand des Rechnungs=Commissarii umb deswillen beyersteren Ambts-Repartitionen (damit dardurch zum Beschwer deroUnterthanen keine absonderliche Ambts-Zusammenkünfften, viel we-niger einige Kösten veranlasset werden mögen) vorgebracht, selbigevon ermelten Beambten durchgangen, denen versambleten Ambts-Scheffen, Vorsteheren und Meist-Beerbten vorgelegt, und was etwaeines oder anderen Posts halber Pflicht-mässig zu erinneren seynmögte, ordentlich zum Prothocoll gebracht, und solches zu gemeltemKriegs- und Steur-Commissariat mit Beyfügung der Beambtengutachtlichen Berichts eingesandt, demnegst allsolche beglaubte Ab-schrifft der Rechnungen zur Stadt- und Ambts-Registratur eingelief-fert) auff diesen Fuß von Jahr zu Jahr biß zu anderwerther gnädig-ster Verordnung continuiret, dem Rechneren auch von des OrthsGerichts-Schreiberen ein Schein, daß solches also geschehen, erthei-let) und dieser von gemeltem Rechneren bey Ablegung des nechstfol-genden Jahrs Rechnung unter Straff von 25. Goldgld. bey hiesigemKriegs- und Steur-Commissariat beygebracht werden solle; Als istUnser gnädigst- und ernstlicher Befelch hiemit, daß ihr Unserzu nachtrücklicher Beobachtung ge-genwärtiger Unser gnädigst und ernstlicher Verordnung unnachlässigdas Nöthige versorget, und über die hierauff ein- so anderen Orthsnicht erfolgende gehorsambste Parition jedesmahls zu behörlicher Ahn-dung, auch über dasjenige was etwa obgedachter Rechnungen halberauff obgemelten Fuß vorgestellet werden, oder sonsten dabey zu erinne-ren seyn mögte, mit Anziehung der Posten und derenthalb ad Mar-ginem in der Rechnung vermelter Numeren / ohne einiges Einsehenzu gemeltem Commissariat von Zeit zu Zeit umbständlich unterthä-nigst berichtet; Inmassen du Unserdich auch an schuldigster Beobachtung der dir obigem nach obliegenderSchuldigkeit bey Vermeidung unausbleiblicher Declaration in obge-melte Straff, auch nach Befinden anderwerther scharffer Ahndungfürterhin im geringsten nicht behinderen zu lassen; Und weilen Wirunterthänigst berichtet worden, ob solte bis hiehin von ein- und ande-über all dasjenigerem(welches von ihme schuldigst zu berechnen wäre) keine behörliche Nach-weisung geschehen seyn, Wir aber auch hierüber umbständ- und zuver-lässig berichtet seyn wollen; Als befehlen euch Unseremhiermit gnädigst, daß ihr alsoforth nach Erhaltung dieses, dasjenigewas