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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
167
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Wieder§. 3.1

(167)SVon GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.Jebe Getreue; Was Wir hiebevorn mehrmahlen, sonderbahrauch unterm 19. Januarii 1702. und zwarn bey Communicationeiner Straff von 100. Goldgld. wegen der Ambts=Rechnungendahin erhohlter gnädigst verordnet haben, daß dieselbe auff den dabeyvorgeschriebenem Fuß, alle und jedes Jahrs, zwischen dem erstenMonaths-Tag Novembris und ersten darauff nechstfolgenden Januariiund also inner Zeit von zweyen Monathen abgehalten, liquidirt undzu hiesigem Unserem geheimen Rath gegen Schein des Registrato-ris, eingeschickt werden sollen, dessen erinnert ihr euch annoch unge-zweiffelt, und wird ohne dem die Nachricht davon bey dahiger Unse-rer Ambts-Registratur wohl verwahrlich zu befinden seyn; Nachdemvon euch nun, wie ihr deme am End des nechst abgewichenen Jahrsgehorsambst gelebt habet, der schuldigster Bericht bis hiehin nichteinkommen; Als befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr euch wegensolchen straffbahren Verzugs längst inner 14. Tagen nach Empfan-gung dieses, nicht allein gebührend unterthänigst verantwortet, son-deren auch die abgehaltene Ambts-Rechnung mitler selbiger Zeit subpœna declarationis in die jüngstens anbedröhete Pœn der 100. GoldeGulden annoch gehorsambst einschicket, auch dieser Gestalt ins künff-tig, Jahr für Jahr, bey Vermeidung einer Straff von 200. Goldgld.gehorsambst continuiret. Düsseldorff den 22. Januarii 1703.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchleucht rc.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz-Graff bey Rhein / rc.NNseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Uns ist annoch gnädigst erinnerlich, was Wirwegen schuldigster Nachweisung der von Jahr zu Jahr gnä-digst ausschreibender Lands-Erfordernüssen, auch übrigen auff Un-sere gnädigste Verodnungen sowohl als ohne Unseren gnädigsten Con-sens das Jahr durch beschehener, jedoch zum öfftern schärffist verbotte-ner, auch hiemit und Krafft dieses abermahlen bey Vermeidung derehedessen anbedroheter Straff ernstlich verbiethender Neben-Umbla-gen, befehlend ergehen lassen; Obwohlen Wir nun aus verschiedenenUns hierzu bewegenden sehr erheblichen Ursachen, es bey der dermahlendieser Berechnungen halber herbrachter Observantz dergestalt aller-dings gnädigst bewenden lassen, daß die Lands-Fürstlichen Steurenund übrige in Städt- und Aembteren veranlassende Umblagen bey da-hiesigem Unserem Kriegs- und Steur-Commissariat von denen Steur-erhebenden Bedienten und Receptoren der Gebühr berechnet, und da-bey gerichtliche Bescheinungen, daß über das im Empfang genohme-nes Contingent auff behörend ausgefertigte so wenig als unförmlicheQq2Subdi-