(166)Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz-Graff bey Rhein / ꝛc.Jebe Getreue; Wir werden glaublich berichtet, und verneh-men es höchstmißfällig, was Gestalt beyden Unseren am 12.Septembris 1690. und 25. Augusti 1691. an euch wegen Jähr-lichs inner Ambts zu halten befohlener Abrechnung über alle ausge-schriebene und repartirte Steur- auch andere Gelder abgelassenen gnä-digsten Verordnungen gar nicht nachgelebt werde, gleichwie Wiraber deme also zuzusehen gar nicht gemeint, sonderen die zu UnsererUnterthanen gemeinen Nutzen und Besten ausgangenen heilsambenVerordnungen stricte observirt haben wollen, als thun mit Wieder-hohlung derselben, ein- vor allemahl gnädigst befehlen, daß die aus-geschriebene Steur- und andere von Uns zu repartiren bewilligte Gel-der, wie die auch Nahmen haben, alle und jedes Jahrs, und zwarnzwischen den ersten des Monats Novembris und ersten nechst daraufffolgenden Jahrs und Monaths Januarii, und also längstens innerzwey Monathen übermits euerer Unserer Beambten auch Ritterbür-tigen und Meist-Beerbten, forth Scheffen, Vorsteheren und des Ge-richts-Schreibers auff sicheren darzu bestimmenden, in der Kirchenzu Jedermans Wissenschafft publicirenden Tag beständig liquidirtund wie ein- und anderes, der Gemeinden zum Besten, würcklichverwendet, nachgesehen und berechnet, des Ends einen jeden Beerb-ten und Interessirten, welcher dabey zu seyn verlanget, der freye Zu-tritt, jedoch ohne Diæten, verstattet, alle zu solcher Liquidation undAbrechnung erforderliche Justificationes und Beweiß-Stücker, als-dan der Gebühr nach examinirt, derenthalb die davon sprechende Ori-ginal-Repartition zur Hand genohmen, daraussen Post für Post or-dentlich durchgangen, alles mit Fleiß in Pleno untersucht werden,und wan sothane Examination und Liquidation solcher Gestalt vol-lentzogen, dieselbe soforth auff gleiche Weise, wie die Umblagen undSubdivisiones selbst von allen und jeden Anwesenden eigenhändig un-terschrieben, und demnechst darab ein gleichlautendes Exemplar unterbemelten Gerichts-Schreibers Hand authentisirt, längstens in Zeitvon drey Wochen nach sothaner Liquidation zu hiesigem Unseren ge-heimben Rath jedesmahl gegen Schein des Registratoris, bey Straffvon 25. Goldgl. eingeschickt werden solle, dahe Wir dan selbige ebenfalsexaminiren zu lassen, und darauff dem Befinden nach ferner zu ver-ordnen Uns austrücklich vorbehalten haben, mit der angeheffter War-nung daß da ihr daran saumhafft erscheinen, sothane Rechnung ob-beschriebener Massen von Jahr zu Jahr nicht richtig untersuchen, undwie geschehen, inner bestimbter Zeit schuldigster Massen gegen Scheinnicht berichten würdet, ein jeder von euch Unseren Beambten jedes-mahl in eine Straff von 100. Goldgld. ipso facto verfallen seyn solle.Düsseldorff den 19. Januarii 1702.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.Von
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