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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
165
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(165)Wie es mit Berechnung der Steur- und übrigerGelder zu halten.P. S.Uch Liebe Getreue; Erinnert ihr euch annoch guter Massenunterthänigst, was Gestalt Wir unterm 12. Septembris negstvorigen 1690. Jahrs ein- für allemahl austrucklich geordnetund befohlen haben, daß die ausgeschriebene Steur- und andere vonUns zu repartiren bewilligte Gelder, wie die auch Nahmen habenalle und jedes Jahrs, und zwarn zwischen den ersten des MonathsNovembris und ersten negst darauff folgenden Jahrs und Monaths-Tags Januarii, und also längstens inner zweyen Monathen über-mits euerer Unser Beambten, auch Ritterburtigen und Meist-Beerb-ten, forth Scheffen, Vorsteheren und des Gerichts-Schreibers, auffsicherem darzu bestimmendem, in der Kirchen auch zu JedermansWissenschafft publicirendem Tag, beständig liquidirt, und wie ein-und anderes der Gemeinde zum Besten würcklich verwendet, nachge-sehen und berechnet, des Ends einem jeden Beerbten und Interessir-ten, welcher dabey zu seyn verlangen mögte, der freyer Zutritt, je-doch ohne Diæten, verstattet, alle zu solcher Liquidation und Abrech-nung erforderliche Justificationes und Beweiß-Stücke alsdan der Ge-bühr nach examinirt, derenthalb die darvon sprechende Original-Re-partition zur Hand genohmen, daraussen Post für Post durchgan-gen, ordentlich nachgesehen, alles mit Fleiß in pleno untersucht wer-den, und wan sothane Examination und Liquidation solcher Gestaltvollenzogen, dieselbe soforth, auff gleiche Weise, wie die Umblagenund Subdivisiones selbst, von allen und jeden Anwesenden eigenhän-dig unterschrieben, und demnegst darab ein gleichlautendes Exemplar.unter bemelten Gerichts-Schreibers Hand authentisirt, längstens inZeit von 3. Wochen nach sothaner Liquidation zu hiesigem Unseremgeheimen Rath jedesmahl gegen Schein bey Straff nach Ermessigungeingeschickt werden solle, da Wir dan selbige alhier ebenfals exami-niren zu lassen, und darauff dem Befinden nach ferner zu verordnen,Uns austrücklich vorbehalten haben. Nachdem nun die Zeit herannähert, daß wegen der am 1. Novembris negstvorigen 1690. Jahrszu lauffen angefangener Steur= und anderer umbgelegter gemeinerGelder, die Rechnung, sothaner Unserer gemessener Verordnung ge-mäß, vorzunehmen ist; Als haben Wir euch dessen hiemit gnädigsterinneren wollen, mit der ernstlicher Wahrnung, daß ihr darab vonJahr zu Jahr in der darzu bestimbter Zeit nicht saumet, da ihr son-sten und im widrigen ein jeder von euch Unseren Beambten jedesmahlin eine Straff von hundert Goldgld. ipso facto erfallen seyn sollet.Wornach ihr euch zu richten. Düsseldorff den 25. Augusti 1691.An statt und von wegen höchstgemelter IhrerChurfürstl. Durchl. zu Pfaltz.OgVon