Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
164
Einzelbild herunterladen
 

(164)bere und Receptores an Heeb=Gelderen oder sonsten davon für sichoder auff anderer Anweisung einbehalten oder genossen, eine richtigeund klahre Verzeichnüß und Formal-Rechnung, sambt beygelegtenauthentisirten Beweisen und Abschrifften / aller und jeder Ausschrei-ben, Befelchen, Quittungen, Assignationen, auch gerichtlichen At-testationen und anderer Nachrichtungs-Schein und Beweiß-Stückendabey du zu bestehen, und womit du solche deine Rechnung zu justificirengetrauest, längst inner zweyer Monathen den negsten nach Uberlieffe-rung dieses bey Vermeydung Unserer Ungnad, ernstlichen Einsehensund Straff, auch nach Befindung deines Ungehorsambs oder Saumenssolches so gar bey Entsetzung deines Dienstes Uns einschickest; In-massen du dan auch daneben bey einer jeder Rechnung, ob UnserAmbtmann, oder wer und welcher sonsten von Adlichen Scheffen undMeist-Beerbten jedesmahl bey der Umblage und Auffnehmung derRechnungen gewesen / und die Steur-Zettulen unterschrieben haben /zugleich mit überschreiben und überschicken, auch ob und was ein oderandermahls, und zu welchem End sonderbahr mit eingeschlagen wor-den, Uns berichten, und dich an dem allem, als lieb dir ist Unserehöchste Ungnade und eine Straff von 500. Goldgld. auch Privationdeines Dienstes zu vermeiden, nichts behinderen noch abhalten lassensollest. Wie Wir Uns dessen also gnädigst und unfehlbahr versehen.Geben zu Düsseldorff den 29. Aprilis 1644.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm rc.Jeher Diener; Nachdem Wir aus bewegenden Ursachen undkünfftiger mehrere Richtigkeit halber gnädigst verordnet, undbeyden Unseren Gülich= und Bergischen Pfennings=Meisterenam 11. Aprilis jüngst aufferlegt haben, daß sie, so offt der letzter Ter-min der eingewilligter Steuren und anderer Gelderen erschienen, siedarab längst inner 3. oder 4. darnach folgenden Monathen, als waneheman von allem, so gemelte Steur und Gelder betrifft, frische Ge-dächtnüß hat, ihre Rechnung und Nachweisung thun, mit nichtenaber solches differiren, und nach Verlauff etlicher Jahren allererst ver-schiedene Steuren zugleich berechnen sollen; Als haben Wirs dir zudem Ende und mit dem gnädigsten Befehl bedeuten wollen, daß dudich ebenmässig darnach richtest, und deine Ambts-Steur-Rechnungnicht aus einem Jahr in das ander weniger etliche Jahren unerledigtausstehen lassest, sondern dich mit gemelter Rechnung und denen dar-zu gehörigen Justificationibus also parat und gefast haltest, auff daßdu eine jede Steur nach derselben verflossenem letzten Termin undzwarn vorerst die zu Benrath jüngst eingewilligte Steur auff Unsergnädigst Erforderen, und dir darzu bestimbte Zeit vor denen von Unsdarzu gnädigst verordneten Commissarien unfehlbahr nachweisen kön-nest. Versehen Uns dessen also und seynd euch mit Gnaden gewo-gen. Düsseldorff den 12. Maii 1683.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Wie

Nis nr.