Familienrecht.
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(163)seren Unterthanen, Theils von Unseren Schultheissen, Vögten undRichteren, Theils auch von den Geldheberen oder Vorsteheren beyge-trieben und erzwungen worden, und daß dabey grobe und straffbahreUnrichtigkeiten vorgehen; Daher dan umb so vielmehr Unsere auchUnser Landschafft und Unterthanen Nothdurfft und Bestes erfordertmit zeitlicher Vorkommung ferneren Verlauffs, auch schädlicher undstraffbahrer Ungleichheit / Abus, Eigennutz und Unrichtigkeit willenhievon beständige und richtige Rechnung und Reliqua, wohe alles ge-blieben seye, auffnehmen, und selbige der Gebühr revidiren und exa-miniren zu lassen, zumahl Uns vorkommt, daß etlicher Oerther vieleGelder ohn Unser als des Lands-Fürsten Befelch und Bewilligungauch so gar Unser ohnersucht, auch ohne Unser Vorwissen nach undnach sollen umbgelegt worden seyn, welches doch so wenig UnserenBeambten als Jemanden anders gebühret hat, ohne Unser als deswissentlichen Lands-Fürsten gnädigst Belieben; Inmassen dan dieselbe,wan dergleichen zu thun von anderen de facto vorgenohmen / solchesdannoch jedesmahl Uns alsobald umbständlich, und wie hoch sich dieUmblagen belauffen hätten, notificiren, auch von allem Empfangrichtige Verzeichnüß überliefferen und Uns einschicken sollen, damitWir wissen mögen, was dessen nach und nach beschehen, auch dahenöthig, desto zeitlicher gehöriger Oerther umb solches abzubringenUns hätten bemühen können; Als ist Unser gnädigster und ernstlicherBefelch hiemit, daß du von allen und jeden Steuren-Contributionenund anderen Gelderen, wie die Nahmen haben mögen, auch was anGetraid, Brod, Bier, Fleisch, Heu, Haber und Rationibus seithdes Jahrs 1635. Unseren Unterthanen aufferlegt, und bey ihnen ein-bracht, oder auch mit Gewalt und Betrohung abgezwungen, abge-nohmen und abgetrungen, auch entweder von Uns selbsten als demLands-Fürsten und aus Unserm Geheisch und Verordnung / auff dieUnserige, oder die Kayserlichen, Hessischen oder andere Generalen,Commissarien und Officieren / und aus derselben angemasten eigenenGeheisch, als auch in Nahmen Unser Land-Stände, deren Deputir-ten, oder auch deren Syndicorum, oder auch Unser voriger und jetzi-ger Pfennings-Meisteren, Steur-Einnehmeren und Auszahleren Un-ser Soldaten, auch sonsten von anderen, welche die auch seyn mögen,in Unserem dir mit anbefohlenem Ambt ausgeschrieben, umbgelegt,und von dir, oder aus deiner Anweiss- und Verordnung, oder auch vonanderen Unseren Beambten, Steur-Heberen, Receptoren und an-deren, wie die Nahmen haben mögen, eingefordert und beygetriebenworden seyn, mit austrücklicher Anzeig, von weme oder welchenaus wessen Befelch und Verordnung, auch wan, zu welchem Endauch zu wessen Behueff, und warumb eins und anders ausgesetzt,auch von weine eins und anderes erhoben, item wohin die Gelder ge-lieffert, verwendet und ausgegeben worden, wohe, bey welchem Un-terthanen, und wie viel ohn deme so ausgeschrieben nicht allein ein-bracht worden, sonderen auch was noch restirt und ausstehet, nichtweniger auch wie viel du oder Unsere Land-Stände auch Steur-He-Pp 2bere