(162)☛vermeldet; Aldieweilen sich aber seither ferner zugetragen hat, daßvon ein= und anderem nur diejenige Länderey / welche ihme nicht zurPflug, oder seiner Bequemblichkeit gelegen ist, oder auch von garschlechter Natur befunden wird, abdicirt, und einfolglich nur die an-ständige Morgen-Zahl behalten, solches auch bey denen Gewinn- undGewerb-gebenden Gütheren dardurch eingeführt, daß a Proportionder verlassender Morgen-Zahl, auch der Gewinns-Morgen dem An-schlag entzogen werden will, solches aber so weniger zugestatten istals dergleichen Abdicationen nur zum Nachtheil des gemeinen Manusund höchstem Præjuditz des privilegirten Steur-Wesens gereichtseynd, und einfolglich deren keine angenohmen werden sollen, es seyedan, daß Abdicator sich zur gerichtlicher Renuntiir- und Verlassungseines gantzen aus einer Sohlstatt bauenden und von undencklichenJahren zusammen possedirten Erb-Guts, selbiges bestehe aus frey-oder unfreyen Stücken, sich erklähre, solchen auch widrigen Fals sollewie bey obgemeltem Edicto gnädigst versehen, ferner verfahren werden.Verbott, daß ab denen in Städt- und Aembterenausstehenden Restanten durch die Steur=erhebende Bedientenund Receptoren ausser dem Quanto solchen Ends debitèrepartito kein Interesse zu forderen.N Ansehung dessen, daß hin und wieder sich Dero Steur-er-Ehebenden Bedienten und Receptoren ab denen beym Empfanghabenden Restanten pro rata debiti & temporis des Interesseangemasset, und den Ertrag von denen dabey schuldigen Contribu-enten unverantwortlicher Weise zahlen lassen, oder ab demjenigenwas von diesen auff fernere Steuren hat entrichtet werden wolleneigenthätlich abgezogen, und hingegen die Contribuenten umb so vielweniger bescheiniget haben; Als werden dergleichen eigennutzige Ein-nehmungen mit solchem Ernst hierdurch verbotten, daß der diesert-wegen in Erfahr kommender Contravenient nicht nur in eine Pœnvon 50. Goldgld. declarirt seyn, sonderen auch zu Edict-mässigernemblich vierfacher Erstattung des befindenden Genosses angehaltenwerden solle.Daß über dasjenige was vom Unterthan bezahltund beygetragen worden, behörliche Nachweisunggeschehen solle.Von GOttes Gnaden Wolffgang Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein ꝛc.Jeber Diener; Nachdem nun eine lange Zeithero grosse Geld-Summen in Unseren hieniedrigen Fürstenthumben und Lan-den nach und nach ausgeschrieben, umbgelegt, und von Un-seren
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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