(161)fürderlich unterthänigst zu berichten) dabey es doch bey Uns die Mei-nung hat, daß denjenigen, so den Last für die Ohnvermögende tra-gen mögten, frey stehen soll, ihres Vorschuß halber bey denselbenhernegst an ihren geraiden oder liegenden Gütheren zu erhohlen.Düsseldorff den 10. Novembris 1658.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.Und weilen von dieser Beobachtung Folio 130.in der am 29. Aprilis 1683. wegen hinterständiger Steurenund darauff zu veranlassen seyender Executionen gleichmässige Vor-sehung geschehen, als ist hiebey auff allsolche Verordnungenquo ad Clausulam concernentem gebührendmit zu reflectiren.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz-Graff bey Rhein / rc.F. Nsern gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Nachdem Wir von Lands-Fürstlichen Ambtswegen dahin billig besorget, wie so viele ödt und wüst darniederliegende Güther in bauliches Wesen und in den Stand fürderlichstwiederumb gebracht werden, daß dieselbe, bey denen gemeinen Lastendas Ihrige mit beytragen mögen, folglich die übrige gebaute Güther,worauff der gantze Contributions-Last dermahlen beruhet, unter sol-chen mit erliegen müssen, als habt ihr die Repartition der Steurenzwarn, wie bißhero, also noch forthin auff solche ödt und wüst dar-nieder liegende Güther einrichten, den Gemeinden aber, waruntersolche gelegen, aufftragen, und dieselbe dahin anhalten zu lassen,daß sie solche anbauen, dagegen wollen Wir ihnen den Genuß darab,gegen Erlegung des darauff hafftenden lauffenden Steur-Quanti, solang und viel einräumen lassen, biß sich die Eigenthümbere derensel-ben mit ihnen hierunter der Gebühr abfinden, worauff ihr dan fest zuhalten, und Uns, wie ihr gegenwärtiger Unserer Verordnung nach-kommen seyet, zu hiesigem Unserem geheimben Rath alsofort unter-thänigst berichten. Versehen Uns dessen also, und seynd euch mitGnaden gewogen. Düsseldorff den 16. Februarii 1699An statt und von wegen Ihrer Churfürstl.Durchl. zu Pfaltz.Was bey gerichtlichen Abdicationen der Güterferner zu observiren.VEy dem Edicto vom 1. Decembris 1707. Folio 144. so dan19. Augusti 1709. §. 3. Folio 135. ist zwarn dasjenige, was beySgerichtlich abdicirenden Gütheren zu beobachten guten Theile
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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161
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