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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(160)alhie gehaltenen Land-Tag eingewilligte und den 29. Martii ausge-geschriebene Steur-Gelder Unserem Cammer-Rath Matheisen Segerals darzu verordneten Einnehmeren biß daher nicht Heller noch Pfen-ning gelieffert / ja an etlichen Unseren Aembteren selbige Steur nochnicht ausgesetzt, weniger bezahlt seye; Derowegen befehlen euch hie-mit nochmahlen gnädigst und ernstlich, daß ihr wannehe euch UnsereAusschreiben eingelieffert, ob und wannehe die Steur darauff umb-gelegt seye, anhero berichtet, auch bey Vermeidung einer Straff von200. Goldgld. daran seyet, daß gerührte Steur-Gelder, im Fall es vorEinliefferung dieses, gegen besser Versehen, noch nicht geschehenwäre, ungeachtet allem Vorwendens oder Entschuldigung, so eineroder ander dagegen vorbracht, oder noch vorbringen mögte, ausge-setzt, mit schleunigen Executions-Mittelen, im Fall der Güte nichtvorzukommen, beygetrieben, und obgemeltem Unserem Cammer-Rath längst inner acht Tagen nach Uberreichung dieses, deswegen ihreuch die Recepisse dem Botten, so euch diß Schreiben zubringet, denEmpfang, damit zu attestiren, ertheilen sollet, unfehlbahr gelieffert,und Wir auff den Unterlassungs-Fall nicht verursachet werden, ge-rührte Brücht von euch erzwingen zu lassen, so viel die ödt und wustliegende Güther betrifft; weil an dieser Steur nicht abgehen kan, sosollet ihr daran seyn, daß die andere für die ledige Güther mit bezah-len, hingegen selbige Güther, vermög vor diesem gethaner Verord-nung, verpfachtet, und an den Pfacht-Gelderen sich wieder bezahltmachen, wornach ihr euch zu richten, und seynd euch mit Gnaden ge-wogen. Geben zu Düsseldorff den 25. Aprilis 1640.Von GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / ꝛc.Nseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Nachdem in Unserm Fürstenthumb Berg hinAund wieder ohnvermögende und verderbte Oerther vorhanden,denen ihr Contingent an den Steuren beyzutragen ohnmöglich falletund den bey dem jetzo in Mülheim gehaltenen Land=Tag mit Unse-ren Bergischen Land-Ständen dahin veranlasset worden, daß solcherverderbter und ohnvermögender Oerther Quot in jedes Ambt auff dieVermögende umbgelegt, und eingebracht werden solle; So ist Unsergnädigster Befelch hiemit, daß wan dergleichen verderbte ohnvermö-gende und abgehende Oerther in Unserem euch gnädigst anbefohlenenAmbt vorhanden, welche ihr Contingent nicht beytragen können,darüber ihr euch mit Zuziehung der Scheffen, welchen jedes OrthsZustand am besten bekandt ist, zu erkündigen, solcher Ohnvermögen-der Quot bey künfftiger Repartition auff die Vermögende mit umb-leget, damit also diese wieder auffkommen, und an den ausgeschrie-benen Gelderen kein Abgang erscheinen möge; Massen ihr Uns dan obund wie ihr diesen Unsern Befelch vollentzogen, mit Benennung derOerther / deren Contingent den Vermögenden mit angesetzt worden /fürder-