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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(159)Im Fall aber mittler Weil, daß die Restanten extrahirt, zurAbschreibung eingesandt, und darüber resolvirt worden, von eine undanderem Contribuenten einige Zahlung verfüget seyn würde, solchen-falß ist zwarn demselben der ihme verliehener Nachlaß in erst folgen-den Jahrs Steur-Buch angedeyhen, und darüber gleicher Gestalt eineQuittung mittheilen zu lassen; Hingegen sollen aber auch dergleichenUmbstände in der Nachlaß=Specification bey des ContribuentenNahmen, bey weme sich selbige hervorgethan haben, bey Vermei-dung hernach gesetzter Straff norirt, und wider den hieran schuldigenSteur-hebenden Bedienten die willkührliche Bestraffung vorbehal-ten werden.Straff derjenigen so sich hiebey vergreiffen werden.Rd weilen sich hin und wieder geäussert hat, daß Dero Steurerhebende Bediente forth Scheffen und Gerichts-Schreibereden gnädigst erkenten Nachlaß nicht demjenigen Unterthanen /welchem solcher mitgetheilt worden, angedeyhen, sonderen anderennach eigenem Wohlgefallen zumahl unverantwortlicher Weise empfin-den lassen, so wollen höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. DeroAbschreibungs-Verordnungen künfftighin mit mehrerem Nachtruckeingefolgt, und einen jeden ernstlich gewarnet haben, daß sie sich fürskünfftig hiebey aller Contravention so mehr enthalten, als auff wi-drigen Fall der Steuer=erhebender Bedienter in Gefolg des Edictivom 19. Augusti 1709. in 50. Gerichts-Schreiber 40. und jeder at-testirender Scheffen in 20. Goldgld. toties quoties fällig ertheilt seyn,und darfür irremisibiliter executivè angesehen werden sollen.Und damit ab denen vor und nach gnädigst erkennenden Nach-lassen hieselbst beständige Nachricht zur Hand seyn möge, so sollen diedisfalß einschickende Specificationen dahier von denen Cancellisten auffKösten der hiebey interessirter Stadt und Aembter Sexternionen-weise copiirt, diese alhier auffbehalten, und jene denen Abschreibungs-Verordnungen umb deswillen beygefügt, und bey denen Steur-Rech-nungen in Ausgab gebracht werden, damit die Original-Heeb-Bü-chere mit allsolchen Nachlaß=Specificationen durch Rechnungs Com-missarien conferirt / und das Nöthige beobachtet werden möge.Daß der Ertrag von ödt und wüst liegenden Gü-theren unter diejenige bemittelte Eingesessene wohe selbigegelegen, auff den Fuß nachfolgender Edicten auszuschlagen.Von Gottes Gnaden Wir Wolffgang Wilhelm rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor:Liebe Getreue; Wir werden berichtet, und vernehmen es mitungnädigstem Mißfallen, was Massen auff die bey jüngsthinOo 2alhie