(158)Original-Heeb-Buch diesem nicht nur duppelt angedeyen, und dar-über durch denjenigen, welcher die Restanten zu liquidiren habenwird, quittirt werden, sonderen auch die darauff eigenende nachtrück-liche Bestraffung annebenst vorbehalten bleiben solle, enthalten.Und ist diesemnach ein jeder Unterthan über dergleichen etwavorseyende Auffrechnungs-Posten bey allen Liquidationen der Restan-ten ohnfehlbahr und deutlich zu vernehmen.Daß denen Contribuenten über die ihnen gnaͤdigstzuerkennende Nachlässen Quit-Schein zu ertheilen.Ist Folio 115. aus der Verordnung vom 20. Aprilis 1714. zu ersehen.Wie zu attestiren / daß ein privater Nachlaßangediehen.Aß die in dem N. N. Eingesessenen zu N.N. in Krafft gnädig-ster Verordnung von N. N. nachgelassene Rthlr. Alb. Hl.durch mich den Gerichts-Schreiberen in Beyseyn untergemel-ter Scheffen auff dem Original-Heeb-Buch Jahrs N.N. gut geschrie-ben, gemelter N. N. dafür unangefordert blieben, und darüber un-durch hiesigen Vogten N. N. vermittels Anziehungtermobiger Verordnung, als zahlt per Nachlaß in das ordinari Büchel-gen obgemelten Jahrs quittirt worden seye. Solches bescheinigenwir hiemit pflichtmässig.N. N. Scheffen.N. N. Scheffen.N. N. Gerichts-Schreiber.Formular-Attestati wan unbeybringliche Re-stanten verschiedenen Contribuenten abgeschriebenworden.Aß obspecificirte von Ihrer Churfürstl. Durchl. denen Einge-sessenen N. N. aus denen Jahren N.N. als zumahl unbeybring-lich gnädigst nachgesehene Restanten ad Rthl. Alb. Hl.sich betragend von Uns Scheffen und Gerichts-Schreiberen auff sel-biger Jahren Original-Empfangs-Bücheren unter heutigem datoannoch offen gefunden, dahero in Krafft hierumb am N. N. ergange-ner Abschreibungs-Verordnung denen in gegenwärtiger Specificationbenahmsten Unterthanen und keinem anderen gut geschrieben, selbigeauch darfür unangefordert blieben, und darüber unterm N. N. ver-mittels Anziehung obiger Verordnung, als zahlt per Nachlaß in sel-biger Jahren Quittungs-Büchelger durch hiesigen Vogten N. N. quit-tirt worden seyen, solches bescheinigen wir hiemit pflichtmässigIm
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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158
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