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(157)Mgelegt / mithin ein jeder umb sich des fälschlichen Attestirens zu ent-halten, erinnert worden, solches sowohl, als das obige zu Justifica-tion der Unbeybringlichkeit praescribirte Necessaria in ein so anderemso viel mir wissig beobachtet worden seyen, arrestire hiemit pflicht-mässig. Signatum.Und weilen von ein- und anderem Bedienten diejenige Attesta-tionen, die etwa zu diß oder jenem Ende erfordert werden, pflegenentworffen, und demnegst zu denen Scheffen durch die Aembiere,umb die Unterschrifft zu thun / umbgeschickt zu werden / ohne aber daßihnen die Extractus oder diejenige Materi, worauff sich die anverlan-gende Attestationen beziehen thun, zugleich zugestellet, oder mitdenenselben, wie denen Bedienten allerdings obgelegen, darübercommunicirt worden, als sollen dergleichen Mißbräuche einge-stellet bleiben, und solchen Ends künfftighin vorgemelte Attesta-tions-Scheinen auff die Original-Extractus ad finem umb deswillengesetzt werden, damit sich keiner auff allen Fall der Unwissenheit des-sen, was attestirt worden, mit Fug bedienen möge; Ubrigens lassenes Ihre Churfürstl. Durchl. bey der pag. 146. §. 8. ad marginem ge-setzter Verordnung allerdings bewenden, jedoch mit dem austrückli-chen Beysatz, daß wan die von denen berechnenden Bedienten vorge-melter Massen attestirt und auff ihre Kösten liquid gemachte Restan-ten zu behörender Abschreibung eingesandt, dabey aber befundenwürde, daß einige Unrichtigkeit mit untergelauffen, und solche perCommissarios nachmahlen examinirt werden musten, alsdan solcheExamination nicht auff Ihrer Churfürstl. Durchl. oder des Ambtssonderen auff derjenigen Kösten, welche an allsolcher unrichtiger Ar-testation pflichtig zu seyn befunden werden dörfften, ferner gesche-hen, und darab das allergerinste in Rechnung keineswegs passirt wer-den solle.Was zu Verhüttung der illiquider Postenzu observiren.Wnd weilen sich mehrmahlen zugetragen, daß ein= und andetBedienter sich von diß oder jenem Contribuenten einige Dien-sten habe leisten lassen, oder auch mit demselben sonstige Hand-lung getrieben habe, derenthalb dem Contribuenten entweder baareZahlung oder Gutthuung deren Ertrag auff denen Heeb-Bücherenversprochen, ohne aber daß in Effectu ein- oder das andere gefolgetsonderen an statt dessen vielmehr die bey dergleichen Contribuentenbefindliche Schuldigkeit uneingefordert blieben, und deren Ertraghernachmahls unter die unbeybringliche Restanten zu Dero höchstenNachtheil straffbahrer Weise mit eingeführt worden; Als solle einjeder Bedienter sich dergleichen unverantwortlichen Verfahrens aller-dings und bey Straff dessen, daß bey allsolchem Betrettungs-Fall zuseinem Last die dem Contribuenten zukommende Gebühr auff demOoOrigi-