(156)Formular einer Attestation, so wegen unbey-bringlicher Restanten zu ertheilen.SAß die in gegenwärtigem von mir dem Gerichts-SchreiberenN. N. aus denen Original-Empfangs-Bücheren von Jahr zuJahr formirtem specificirlichem Extractu designirte Restan-ten, wobey die Eigenthümbere sowohl, als deren Pfächtere benenntseynd, durch N. N. in Anwesenheit unser zu End unterschriebenerScheffen von Kopff zu Kopff, auch Quittung zu Quittung examinirtworden, ein jeder Contribuent der bey seinem Nahmen befindlicherdemselben deutlich vorgelesener, dessen Quittungs-Buch allerdingsconform und liquid befundener Schuldigkeit, ohne Gehabung eini-ger Auffrechnungen geständig gewesen, auch hierumb unsers Wohl-wissens bey behörlicher Zeit all zulängliche Executions-Mittelen vor-gestellet worden, ohne daß von obigem Ruckstand in obspecificirtenJahren so wenig als anjetzo ein ferneres umb deswillen zu erzwin-gen, daß keine Mobilar-Effecten vorhanden, die Güther auch vonsolcher Natur, daß selbige zufolg abgehaltener und in der Ambts-Re-gistratur erfindlicher Taxation und Distrations-Prothocollen wederzu verpfachten, noch zu verkauffen seyen, mithin daß unter der alszumahl unerzwinglich sich ad Rthlr. Alb. Hlr. betragen-der Summ kein Gewinn- und Gewerb-gebende Halbwinnere, nochauch solche Pfächtere, deren Eigenthümber bekentlich solvendo seynd,wie auch keine Güthere, welche wegen nicht beschehener Steur-Zah-lungen, des Beytrags halber in Rechts-Streit gezogen, und alsovon dem Steur-Beytrag frey gemacht werden könten, noch auch ei-nige Ruckstände ab denen wegen für Steuren distrahirter oder aus-verpfachteter Gütheren zu erlegen seyender Gelderen begriffen seyensolches alles thun wir an Eydts- statt hiemit bescheinigen.Die Unterschrifft muß geschehen von des Orths Steur-erhebenden Bedienten, forth sämbtlichen des OrthsScheffen.Und muß Gerichts-Schreiber nicht nur pro agnitione Ma-nuum, sonderen auch daß sämbtliche Scheffen, nachdem ihnen obi-ger Inhalt zu zweymahlen vorgelesen, deutlich explicirt, oder zumUberlesen zugestellet, mithin umb sich des fälschlichen Attestirens beyVermeidung der auff den Meyneydt eigenender Straff zu enthaltenhaben sollen, erinneret worden, sich ohn Ausnahm unterschrieben ha-ben, auch daß der Extractus richtig formirt seye, folgenden In-halts attestiren:Daß gegenwärtiger Extractus von allen des Orths Scheffen,wohin diese Restanten einschlagen, unterschrieben, selbigen auch ins-gesambt durch mich der Inhalt des Attestati vorgelesen, deutlich aus-gelegt /
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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156
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