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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(153)Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp / rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor :/:Liebe Getreue. Uns ist annoch gnädigst erinnerlich, was Wirwegen deren in hiesigen unseren Landen bißher sich ergebenetdurch Fahrlässigkeit der Einwohnern oder deren Dienstbotten erfolgtetvielfältiger Feurs-Brünsten, und solchemnach suchender Nachlässenderen Steur-Schuldigkeiten, unter anderen am 1. Decembris 1707zu verordnen, und derenthalben unterm 27. Novembris 1724. wie-derhohlt ernstlich zu befehlen gnädigst bewogen worden; GleichwieWir nun zu Unserem höchsten Mißfallen aus immittels ferner ein-kommen-unterthänigsten Berichteren ersehen, daß die Unachtsamb-keit in Bewahrung des Feur und Lichts zu selbst eignen Verderbder hiebey interessirten Familien, sowohl, als deren hiedurch mitlei-dender Nachbahren, annoch beständig continuire mithin von ein- undanderem Unserer Steur- erhebenden Bedienten und Receptoren beyhierumb erstattenden Berichteren auff den Inhalt ermelter UnsererEdicten gar geringe Reflection genohmen werde; Dahero Wir danobgemelte Unsere Edicten und deren Inhalt nicht allein anhero aber-mahls zu wiederhohlen, sonderen anbey ferner zu erklären Uns gnä-digst gemüssiget befinden, daß diejenige Contribuenten, in derenGeheuchteren das Feur zuerst ersehen worden, und solches erweißlichvon keinem Herren-losen Gesindel veranlasset seyn wird, Uns umbNachsehung deren Steur-Schuldigkeiten zu belangen keine zuläng-liche Ursach haben, viel weniger einige Remission erhalten, sonderennebst der nach Unserer Policey-Ordnung verwürckter Brücht fürdenjenigen Schaden, welcher durch sothanen Brand denen Nachbah-ren mit zugewachsen zu seyn der Gebühr behaubtet werden wird.allerdings mit responsabel seyn, und diesen die billigmässige Inde-mnisation gegen jene allerdings reservirt und vorbehalten bleibensolle; Euch solchemnach gnädigst und ernstlich befehlend, daß ihr ge-genwärtige Unsere fernere gnädigste Intention zu Jedermans Wis-senschafft bey erst einstehendem Sonn- oder Feyrtag nicht allein bekantmachen! sonderen annebenst bey Haltung gewöhnlicher Herren-Ge-dingeren den Unterthan jedesmahl vorzulesen, euch auch dahero denwahren Ursprung deren gegen alle Zuversicht etwa ferner erscheinen-der Feurs-Brünsten mit mehrerer Zuverlässigkeit vor Abfaß- und An-heroschickung deren Berichteren anweisen lassen, auff allen Fall zuderen Erfahrung nothdürfftige Untersuchung zu thun, und folgsamboberwehnter Unserer in Ernst gemeinter Intention allerdings und mitabsonderlichem Elffer so mehr zugeleben haben sollet, als Wir bey hier-wider verspührender allermindester Connivenz oder Nachlässigkeit euchfür eine irremittirliche Straff von 6. Goldgld. anzusehen fest gnä-digst entschlossen seynd. Versehen Uns dessen also gnädigst, undseynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den 11. Julii 1727.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.For-N a