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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(152)sondern denen zuwider die) umb Nachlaß supplicirende Unterthanenzu Verwendung vieler Kösten und Zeit-Versaumnuß veranlasset wer-den, und Wir dan diesem zu absonderlichem Schaden Unserer lie-ben Unterthanen gereichigem Ungebühr in Zeiten vorzukommen, mit-hin solchen Ends das unterm 19. Augusti Jahrs 1709. erlasseneszu geschwinder Nachricht in Abtruck hiebey verwahrtes Generale der-mahlen erneueren zu lassen gnädigst entschlossen haben; Als befehlenWir euch hiemit gnädigst, daß ihr allsolchen Abtruck zu JedermannsWissenschafft und schuldigster Befolgung Unserer darin enthaltenergnädigst- und ernstlicher Intention von denen Cantzelen ohnfehlbahrpubliciren lassen, daß darauff an Seithen Unserer Unterthanen wei-tere dan bis hiehin verspührte Parition geschehe, nicht nur mit Nach-truck versorgen, sondern auch darauff für euch selbst beständig undzuverläßige Beobachtung gleichmäßig gehorsambst nehmen, und hie-bey an euch kein ferner widrige Aufführung so weniger, als Wirselbige zu euerer schwehrer Verantwortung auffnehmen werden, ver-spühren lassen; wie aber die Publication dieses und des Edicti vom19. Augusti 1709. geschehen seye, inner den negsten 14. Tagen nachErhaltung dieses vermittelst unterthänigsten Berichts, und Beyfü-gung der Executen bey einer Straff von 6. Goldgl. anweisen sollet.Versehen Uns dessen also gnädigst, und seynd euch mit Gnaden gewo-gen. Düsseldorff den 11. Octobris 1724.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp, ꝛc.Jeber Getreuer. Nachdem Wir gnädigst wahrgenohmen habendaß die der Steur-Nachlassen halber, von verschiedenen UnserenSteur-Empfängeren eingeschickte Extractus restantiarum, denen diß-fals vor und nach ergangenen gnädigsten Edicten gemäß, nicht einge-richtet gewesen, selbige dahero denen Steur-Empfängeren zur förmbli-cher Verfassung remittiret, mithin hierdurch die etwa befugte Nachlaß-Supplicanten zu derenselben mehreren Last in ihrem Gesuch auffgehal-tenwörden; Als ist an euch Unser gnädigster Befelch hiemitten, daßkünfftighin in dem aus denen Original-Heeb-Bücheren zu formirenseyendem Extractu restantiarum 1mo des ohnvermögenden Contribuen-ren Nahmen, ob derselb ein Eigenthümber oder aber Pfächter seye, be-nennet, auch das Guth selbst, so er versteuret, denominiret; 2do DesContribuenten völliges Steur-Quantum, und aus welchen Jahrendiese Steur=Schuldigkeit herrühre; 3tio Wie viel und wanehe hieraufzahlt worden; 4to Wie hoch sich solchemnach/ negst Abzug der besche-hener Zahlung der Steur-Rückstandt belauffe; 5to Was derselb anWinter-Sommer- oder sonstiger Frucht für Schaden erlitten, specifi-cirlich hinzugesetzet werden solle. Welcher Unserer gnädigster Intentionihr toties quoties bey Vermeidung einer Straff von 10. Goldgl. gehor-sambst nachkommen sollet. Versehen Uns dessen also gnädigst, undseynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den 27. Novemb. 1724.FOR-

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