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(151)schafft tragende in eine irremittirliche Straff von 50. Goldgld. ipsofacto verfallen seyn sollen, des Endts auch Ihro Churfürstl. Durchl.Rechenmeistere bey Abnahm der Rechnungen / oder hernegst auff dieeinbringende Nachlassen sich ab denen, darüber dem Pfenningmeiste-ren eingelifferten, oder sonst bey hiesiger geheimber Kriegs-Commis-sions-Registratur befindliche Specificationen eine gleichlautende / undebenfals unterschriebene Abschrift zu mehrerer Justification fürders-hin ohnfehlbahr vorbringen zu lassen / denen Rechnungen beyzufügen /selbige gegen die Bücher zu conferiren und fals sie durch ihrenFleiß einigen Verschlag hervor zeigen würden, solle den Rechnungs-meisteren oder Revisoren von obgemelter Straff den dritten Theilzur Ergötzlichkeit jedesmahls verabfolget werden; Ihre Churfürstl.Durchl. haben auch sonst gantz mißfälligst vernohmen, daß die VögtDingere, Schultheissen und Richtere zu ihrer besserer Commodiratin denen Aembteren Buchhaltere auffstellen / und zu deren Befrie-digung für die im Empfang übernehmende Mühe ausser dem ihnenVoͤgten / rc. zugelegten ordinairen Heeb-Geld/ die Unterthanen beyden Zählungen oder sonsten bey dem Subdivisoren mit Abforderungeinigen Heeb-Gelds beschwert, wordurch die Contribuentes also du-plicirter in dem Heeb-Geld tragen müssen, welches aber höchstge-melte Ihre Churfürstl. Durchl. ein-für allemahl hiemit gnädigst inallem Ernst abgestellt haben wollen, dergestalt, daß wan sich her-negst ohne special gnädigste Erlaubnuß dergleichen unter was Prae-text es auch seyn mögte, hervorgeben würde, die daran pflichtigenebst einer Straff von 100. Goldgl. auch annebens das von denenUnterthanen angenohmene Quantum in Quadruplo heraus gebensollen; Diesem allem nach befehlen höchstgemelte Ihre Churfürstl.Durchleucht Dero Gülich- und Bergischen Beambten, BedientenScheffen, Vorsteheren und Unterthanen hiemit gnädigst und ernstlich,auff gegenwärtige sowohl als vielberührte gnädigste Verordnung vomI. Decembris 1707. bey jeden Vorfallenheiten in allen Puncten undClausulen unter dabey bedeuteter Straff vest zu halten, und denensel-ben genauist einzufolgen, mithin ein so anders alsoforth aller Or-then von denen Cantzlen zu Jedermanns Wissenschafft verkünden zulassen, und den Erfolg mit Einschickung des gewöhnlichen Attestatiinner den negsten 14. Tagen gehorsambst zu berichten. Düsseldorff,den 19. Augusti 1709.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp / rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor :/:Liebe Getreue. Nachdem Wir mit sonderbahrem UnseremMißvergnügen vernohmen, was Massen denen, von Un-seren Vorfahren Christ-mildester Gedächtnüß wegen des in Steur-Nachlaß-Sachen eingeführten Fusses, im Truck ausgelassen- undpublicirten verschiedenen Edictis schuldigster Massen nicht nachgelebet /M m 2sonde-