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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(150)haltung des Nachlaß durch jemanden dahier sollicitiren lassen, vor-ersagte Dero Beambten, wie auch andere sämbtliche Rechnern, Schef-fen und Gericht-Schreiberen hingegen auff der Steur-ContribuentenAnmelden und Anstehen (im Fall dieselbe) das vorgebende Motivumder Nachlassung einiger Massen gegründet zu seyn pflichtmäßig er-messen solten) hierunter das weither Nöthige nach Anlaß mehr höchst-gedachter gnädigster Verordnung vom 1. Decembris 1707. ohne diemindeste Entgeltung ex Officio besorgen und verrichten sollen, wo-bey dan bey dem häuffig vorkommenden Hagel-Schlags, Beschä-digung und Mißwachs jedesmahl nur das Contingent pro rata derbeschädigten Morgen-Zahl, und weiters nicht, in anderen Fällen aberdie einem jeden Contribuenten bey der Subdivision angesetzte völ-lige Schuldigkeit, sambt denen darauff vor und nach beschehenenZahlungen auszuwerffen ist, desfals wehrenden jetzigen schwehrenZeiten höchstbesagte Ihre Churfürstl. Durchl. sowohl als auch wegenderjenigen so ihrer Armuth und Unvermögenheit halber die Steur-Schuldigkeit zu entrichten nicht im Stand seyn, der suchender Nach-laß halber mit Abstattung einiger Gebührnüß, wie die auch immerNahmen haben mögen, ferner beschwert werden, führohin zu bil-ligen gnädigst nicht gemeint seyn, sonderen in Nachlaß-Sachen,ohne die allergeringste Kösten-Verwendung dahier sowohl, im Re-feriren / Expediiren und Extradiren als in den Aembteren das Atte-stiren der Scheffen und Gericht-Schreiberen, so dan der Berichterenhalber ohnentgeltlich alles ex Officio gebührend beobachtet) und ver-füget wissen wollen, dergestalt auch daß Ihre Churfürstl. Durchl.Gülich- und Bergischen Beambten künfftighin denen Steur-Contri-buenten die mindeste Beytrag und Collecten unter sich zu Erlan-gung einigen Nachlaß, sowohl, als auch sönsten noch das desfalsetwas in denen gemeinen Dorffs-Rechnungen, unter was Vorwandes auch immer seyn möge, jemanden passire, angedeye, oder zu-gelegt werde, bey Straff von 50. Goldgl. nicht zu verstatten, nochvon der gnädigster erkennter Nachlaß sub Prætextu des Heeb-Geldssollicitiren, oder dergleichen einigen Abzug zuzugeben, sonderen dieNachlaß, sobald ihnen die derenthalb von hieraussen gnädigst erthei-lende Verordnungen zukommen seyn werden, denen Interessirten alsoforth bekandt zu machen, selbige auff diejenige Nahmen, woraufselbige von Anfang designirt worden, völlig in Anwesenheit zweyerScheffen / wobey jedoch denen Ambt-Leuthen auff ihre Kösten mitzu erscheinen unbenohmen ist, durch des Gericht-Schreiberen undkeines anderen Hand in den Original-Heeb-Bücheren gut zu thunund mit deren zu End der über die Nachlässe ausgefertigter Extracten,gesetzter Attestation dem Pfenningsmeisteren auffzurechnen, dahe imwidrigen toties quoties sich besindet, daß hierin der geringste Ver-schlag directe vel indirecte sub quocunque Praetextu untergelauffen,der Nachlaß verschwiegen oder zurück gehalten, und die Gutthuungin denen Original-Heeb-Bücheren, mit der zur Nachlaß von An-fang einbrachter Specification nicht concordirt, die daran Wissen-schafft