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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(149)P. S.Mgleichen Lieber Getreuer rc. Ist Uns aus denen dahier ein-kommenen unterthänigsten Berichteren referiret worden, wasGestalten eine Zeithero viele Steur-Contribuenten wegen desdurch den in ihren Häuseren, Scheur- und Stallungen entstandenenBrand, erlittenen Schadens umb Nachläß deren Steuren ange-standen haben; Nun lassen Wir es zwarn bey dem hierunter un-term 1. Decembris 1707. §pho 12mo ergangenem gnädigstem Edictoannoch gnädigst bewenden; Nachdem sich aber einige Zeithero so vieleFeuer-Brunsten geäussert haben, daß diesem Übel als viel immerthunlich, durch besondere Lands-Fürstliche Verfügung billig vorzu-biegen seye, und Wir dahero nachdrücklichst zu verordnen gnädigstbewogen worden, daß inskünfftig denenjenigen Unseren Unterthanenund Contribuenten, in deren Häuseren, Scheur- und Stallungendurch ihre Unvorsichtigkeit oder Versaumnüß ein Brand sich ereig-nen würde, nicht nur keinen Nachlaß angedeyhen, sondern dieselbeauch sothaner ihrer Negligentz halber sträfflich, mithin für den dar-durch ihren Nachbahren überkommenen Schaden pflichtig angesehenwerden sollen; Als habt ihr euch jedesmahlen Pflichtmäßig zu er-kündigen, woher der Brand in des beschädigten Hauß, Scheur- undStallungen entstanden, und das darüber abgehaltenes Prothocol-lum zu fernerer gnädigster Verordnung einzuschicken. Versehen Unsdessen also gnädigst, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorfden 27. Novembris 1724.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchleucht rc.Emnach Ihre Churfürstl. Durchleucht zu höchstem DeroselbenMißfallen vielfältig zu vernehmen gegeben worden, es auchin der That sich fast täglich bezeiget hat, welcher Gestalt,dem der Steur-Nachlassen halber unterm 1. Decembris 1707. er-lassenen Edicto in verschiedenen Puncten nicht geziemend nachgesetztwerde, und sonderbahr die Nachlaß-Supplicanten sothaner gnädigsterVerordnung zuwider, mit ihrem Nachlaß-Gesuch, höchstbesagte IhreChurfürstl. Durchl. ohne sich derenthalb zufordrist bey Dero Beamb-ten zu Beobachtung der Edicten=mäßiger Nothdurfft angemeldet zuhaben, häuffig behelligen, mithin hierdurch zu Verwendung vielerKösten sowohl als Verabsaumung ihrer Acker-Winnung und sonsti-ger Nahrung veranlasset, und in desto mehre Ohnvermögenheit ihreSteur-Schuldigkeit beyzutragen gesetzt werden, jetzt höchst erwehnteIhre Churfürstl. Durchl. aber gnädigst wollen, daß bey obvermel-tem Edicto vom 1. Decembris 1707. gnädigst befohlener Massen ge-dachte Contribuenten ihre zu einigen Steuren=Nachläß zu habenvermeinende Befügnüß Dero Beambten ohnmittelbahr vortragen, sichderentwegen keines Stuns bey Vermeidung der in dem gnädigstenEdicto vom 1. Decembris 1707. verordneter schwerer Bestraffung an-hero begeben, noch unter ihrem Privat-Nahmen oder sonsten die Er-M mhal=